Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 14 — 
besonderes Gesetz begründetes Recht des Staates zur Entziehung 
der Auszeiehnung zulassen, so wäre der Schaden, der dadurch 
dem Staate entstehen könnte, für größer zu erachten, als der 
Wert des gesamten Ordens- und Titelwesens. Wenn JELLINEK 
sich eine schwere Schädigung des Gemeinwohls infolge Belassung 
von Titeln an ungeeignete Personen nicht vorstellen kann'?, so 
brauche ich nur auf das eine hinzuweisen, mit welch großer Auf- 
merksamkeit die Verleihung wie auch der Besitz von Orden und 
Titeln von der Oeffentlichkeit heute verfolgt wird, wie die Partei der 
Unzufriedenen schon daraus, wenn eine weniger geeignete, erst 
recht aber daraus, wenn eine unwürdige Person einen Orden oder 
Titel besitzt, Kapital zu schlagen sucht und wie ihre Anhänger- 
schaft durch solche Mißstände nur zu leicht zum großen 
Schaden des Staates vermehrt wird. Mit Recht meint auch das 
OLG. Dresden, es würde dem gesunden Rechtsempfinden zu- 
widerlaufen, ja es unter Umständen geradezu verhöhnen, wenn 
der Titulierte seine Ehrenverpflichtung gröblich verletzen, sich 
geschäftlicher Kniffe und Ränke oder sogar der Förderung von 
Bestrebungen, die sich auf Umsturz oder Verunglimpfung des 
Landesherrn richten, schuldig machen könnte, ohne daß es eine 
Handhabe gäbe, ihm die öffentliche Auszeichnung wieder zu neh- 
men. Diese Handhabe besteht aber eben, und zwar wie von mir 
früher eingehend dargelegt, in der jeder staatlichen Eihrenaus- 
zeichnung innewohnenden Voraussetzung (oder stillschweigenden 
Bedingung) der Ehrenhaftigkeit des Beliehenen und der Wahrung 
1° System der subj. öffentlichen Rechte 2. Aufl, 1905, 337 Anm. 1. A. 
M. AreuL a. a. O. 35 N. 46. Selbst v. MARTITZ scheint die Möglichkeit 
einer Schädigung des Gemeinwohls nicht zu verkennen, wenn er (a. a. O. 
204) sagt, es könne zum Öffentlichen Aergernis gereichen, zumal gegenüber 
dem mit der gleichen Auszeichnung Bedachten, daß es dem von der öffent- 
lichen Meinung degradierten Titelinhaber von Staats wegen gestattet werde, 
sich nach wie vor eines quasi amtlichen Charakters zu bedienen. 
1# Vgl. Urteil vom 10. Oktober 1907 in den Annalen des Kgl. Sächs. 
OLG. XXIX, 1908, 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.