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sind. KOHLER a.a. O. wagt auch nicht, dem Träger eines Ehren-
titels ausdrücklich die Klage aus $ 12 BGB. oder eine entspre-
chende Klage gegen Dritte wegen Bestreitung oder Beeinträchti-
gung seines Rechts zuzugestehen, dagegen spricht er ihm ein
Klagerecht auf Feststellung, Unterlassung und Schadenersatz
gegen den Fürsten oder die Behörde zu, die „in maßgebender
Weise“ ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung einen
Titel aberkannt haben. Nun ist es ja richtig, daß das Recht
des Inhabers einer Ehrenauszeichnung sich gegen den Staat auf
Anerkennung richtet. KOHLER verschweigt aber, daß der Staat
regelmäßig den Rechtsweg über die Folgen und die Ausübung
von Majestäts- und Hoheitsrechten ausgeschlossen hat?l. Zu
diesen Rechten gehört aber zweifellos das Recht zur Verleihung
und, wenn der Staat es in Anspruch nimmt, auch das zur Ent-
ziehung von Ehrenauszeichnungen. Die von KOHLER angeratenen
Klagen sind deshalb in der Regel wegen gesetzlichen Ausschlusses
des Rechtsweges nicht gegeben”. Auch dies weist zwingend auf
den Charakter der Ehrenauszeichnungen als subjektiver öffentlicher
Rechte hin.
Wollte man trotz alledem mit KOHLER den Ehrentitel als
subjektives Privatrecht ansehen, so fiele zwar für seine Entzieh-
barkeit der Grund weg, daß er eine mit minderm Schutz umge-
bene Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, aber dann müßten
die privatrechtlichen Begriffe und Rechtsfolgen der Voraussetzung,
der stillschweigenden Bedingung "oder, wie LABAND?? will, der
Anfechtung, vielleicht auch, wie vV. FEILITSCH 4 scharfsinnig meint,
des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks, erst recht
auf ihn Anwendung finden. Wendet man sie aber (oder auch nur
21 So in Preußen durch $ 36 der Kgl. V. vom 26. Dez. 1:08.
22 Für Sachsen verneint v. FEILITSCH a. a. O. 538 ausdrücklich das
Klagerecht eines des Titels Beraubten auf Belassung der Auszeichnung oder
Schadenersatz,
33 DJZ. 1907, 202 ff.
»s» A. a. O. 539.