Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sind. KOHLER a.a. O. wagt auch nicht, dem Träger eines Ehren- 
titels ausdrücklich die Klage aus $ 12 BGB. oder eine entspre- 
chende Klage gegen Dritte wegen Bestreitung oder Beeinträchti- 
gung seines Rechts zuzugestehen, dagegen spricht er ihm ein 
Klagerecht auf Feststellung, Unterlassung und Schadenersatz 
gegen den Fürsten oder die Behörde zu, die „in maßgebender 
Weise“ ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung einen 
Titel aberkannt haben. Nun ist es ja richtig, daß das Recht 
des Inhabers einer Ehrenauszeichnung sich gegen den Staat auf 
Anerkennung richtet. KOHLER verschweigt aber, daß der Staat 
regelmäßig den Rechtsweg über die Folgen und die Ausübung 
von Majestäts- und Hoheitsrechten ausgeschlossen hat?l. Zu 
diesen Rechten gehört aber zweifellos das Recht zur Verleihung 
und, wenn der Staat es in Anspruch nimmt, auch das zur Ent- 
ziehung von Ehrenauszeichnungen. Die von KOHLER angeratenen 
Klagen sind deshalb in der Regel wegen gesetzlichen Ausschlusses 
des Rechtsweges nicht gegeben”. Auch dies weist zwingend auf 
den Charakter der Ehrenauszeichnungen als subjektiver öffentlicher 
Rechte hin. 
Wollte man trotz alledem mit KOHLER den Ehrentitel als 
subjektives Privatrecht ansehen, so fiele zwar für seine Entzieh- 
barkeit der Grund weg, daß er eine mit minderm Schutz umge- 
bene Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, aber dann müßten 
die privatrechtlichen Begriffe und Rechtsfolgen der Voraussetzung, 
der stillschweigenden Bedingung "oder, wie LABAND?? will, der 
Anfechtung, vielleicht auch, wie vV. FEILITSCH 4 scharfsinnig meint, 
des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks, erst recht 
auf ihn Anwendung finden. Wendet man sie aber (oder auch nur 
21 So in Preußen durch $ 36 der Kgl. V. vom 26. Dez. 1:08. 
22 Für Sachsen verneint v. FEILITSCH a. a. O. 538 ausdrücklich das 
Klagerecht eines des Titels Beraubten auf Belassung der Auszeichnung oder 
Schadenersatz, 
33 DJZ. 1907, 202 ff. 
»s» A. a. O. 539.
	        
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