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wie ich es tue, die Begriffe der Voraussetzung oder stillschwei-
genden Bedingung) an, so kommt man, ohne daß von willkürlicher
Entziehung®° oder widerruflicher Verleihung des Ehrentitels ge-
sprochen werden könnte, doch zu dem Ergebnisse, daß er aus den
oben unter 1 bis einschließlich 4 angegebenen Gesichtspunkten vom
Staate wieder entzogen werden kann; denn auch, wenn er als
subjektives Privatrecht zu gelten hätte, würde der Ehrentitel nach
der Natur der Sache von der Staatsgewalt nur unter der wesent-
lichen Voraussetzung oder stillschweigenden Bedingung des ehren-
haften Verhaltens und der Wahrung des Staatsinteresses ver-
liehen.
Was sonach aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten für
die Ehrentitel zutrifft, hat selbstverständlich auch Gültigkeit für
die Orden, da sie sich als staatliche Ehrenauszeichnungen von
erstern weder durch die Person des Verleihers, noch durch die
des Beliehenen, noch durch ihren Zweck unterscheiden und nur
darın eine rein äußerliche Besonderheit aufweisen, daß sie, außer
einer ehrenvollen Bezeichnung, auch einen ehrenvollen Schmuck
gewähren. Nach alledem ist der Standpunkt, daß der Staat an
sich Orden und Ehrentitel wegen Unehrenhaftigkeit und im wohl-
verstandenen öffentlichen Interesse wieder entziehen kann, für
unangreifbar zu erachten.
Il.
Das nach Vorstehendem aus allgemeinen rechtlichen Ge-
sichtspunkten anzunehmende Recht des Staates, Orden und Ehren-
titel unter gewissen Voraussetzungen wieder zu entziehen, ist
grundsätzlich auch dem preußischen Staate und damit dem Könige
von Preußen, als damals unbeschränktem Herrscher, für die Zeit
vor dem Inkrafttreten der Verfassung vom 31. Jan. 1850 zuzu-
schreiben. Irgend eine gesetzliche Bestimmung aus jener Zeit,
25 Oder gar von einer Aufhebung durch den Landesherrn als legibus
solutus, wie KOHLER a. a. O. 466 meint.