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sicht HUBRICHs®!, der Gesetzgeber habe in letztern „nur spezielle
Anwendungsfälle des Privilegienbegriffs im engern Sinne“ sehen
wollen, ist weder durch den Wortlaut des 8 7 a. a. O., noch durch
sonstige Bestimmungen des ALR. gerechtfertigt. Die Anwen-
dung der 88 62 ff. der Einleitung des ALR. auf den Verlust der
Orden und Ehrentitel ist demnach ausgeschlossen, eine Tatsache,
aus der ohne weiteres die Unrichtigkeit des oben mitgeteilten
Endergebnisses der Ausführungen HUBRICHs zu folgern ist.
Ebensowenig enthält das ALR. im übrigen eine Bestimmung,
aus der zu schließen wäre, daß das an sich dem Staate bezüglich
der Orden und Ehrentitel in dem von mir dargelegten Umfange
zustehende Entziehungsrecht für Preußen aufgehoben oder be-
schränkt sei. Aus $7a.a. O., wonach das Recht zur Verleihung
dieser Auszeichnungen dem Staatsoberhaupte zukommt, ist des-
halb®3 zu schließen, daß der König von Preußen in jenem Um-
fange auch nach Inkrafttreten des ALR. noch berechtigt war, sie
wieder zu entziehen.
Auch die Ordenserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 und
die spätern Ordensstatuten, die sich größtenteils auf sie beziehen,
haben nach richtiger Auffassung an diesem Zustande nichts ge-
ändert. Die gegenteilige Ansicht von V. MArRTITZ#, daß die
Ordenserweiterungsurkunde das Recht des Königs zur Entziehung
von Orden und Ehrenzeichen erschöpfend regele und daneben zu
einer Entziehung aus andern Gründen kein Raum vorhanden sei,
hätte dann manches für sich, wenn jene königliche Verlautbarung
ein neuzeitliches Gesetz wäre, da das Bestreben des Gesetz-
gebers heute immer auf möglichst vollständige Erledigung eines
sı A. n. O. 335. Gegen dieselbe spricht auch, daß das ALR. in $ 81£.
II 9 besondere Vorschriften inbetreff des Verlustes des Adels, in $ 94.
II 10 bezüglich des Verlustes der Staatsämter gibt.
32 In diesem Sinne auch v. MArTITZz a. a. O. 188.
ss Also nicht an sich aus der alleinigen Tatsache des Verleihungs-
rechtes
ss A. a. O. 194. Ebenso HuBricH a. a. O. 347.