Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_ 17 —_ 
Kassenmitteln zum Besuche von anderen Versammlungen, die den 
gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen, gestatten; 
bei Versammlungen außerhalb des Deutschen Reichs ist die Ge- 
nehmigung der obersten Verwaltungsbehörde erforderlich. Kassen- 
verbänden kann das Oberversicherungsamt den Besuch von Ver- 
sammlungen der Kassenvereinigungen gestatten, sofern mehr als 
die Hälfte der dem Kassenverband angeschlossenen Krankenkassen 
Mitglieder der Kassenvereinigung sind. 
Wenn gleich den Kassen die Gewährung der Leistungen der 
Krankenversicherung nur in Einzelfällen zusteht, so erscheinen 
doch allgemeine Einrichtungen, die darauf abzielen, die Gewäh- 
rung der Kassenleistungen zu verbilligen oder zu erleichtern, zu- 
lässig. Aus diesen Erwägungen heraus kann es den Kassen nicht 
verwehrt werden, eigene Krankenhäuser zu bauen — vgl. Begr. 
z. RVO. S. 211 — oder durch Zuschüsse zu solchen oder zu Heil- 
stätten die Gewährung der Krankenpflege zu verbilligen. Zuschüsse 
werden aber nur gewährt werden dürfen, wenn die Krankenkassen 
dafür bei Benützung des Krankenhauses oder der Heilstätte Vor- 
teile haben, oder wennihnenzummindesten die vorzugsweise Benützung 
der Anstalt zugesichert ist. Zulässig ist die Gewährung eines 
Beitrags für die Unterhaltung eines Diakonissenhauses oder einer 
Pflegeschwester oder zur Unterhaltung einer Lungenheilstätte, 
vgl. Erl. des Pr. Ministers für Handel und Gewerbe vom 29. Au- 
gust 1912 (Min.Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 471). 
Mit der Gewährung satzungsmäßiger Leistungen hat dagegen die 
Veranstaltung von Versammlungen der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten zwecks Abhaltung von Vorträgen über die Krankenver- 
sicherung, die Satzung, die Dienstordnung, die Krankenordnung, 
über die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber oder Versicherten 
oder bei Epidemien über Fragen, welche für Arbeitgeber und 
Versicherte einerseits und für die Kasse andererseits in diesen 
Fällen von Interesse sind, nichts zu tun; vgl. Pr. OVG. Entsch. vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.