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Kassenmitteln zum Besuche von anderen Versammlungen, die den
gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen, gestatten;
bei Versammlungen außerhalb des Deutschen Reichs ist die Ge-
nehmigung der obersten Verwaltungsbehörde erforderlich. Kassen-
verbänden kann das Oberversicherungsamt den Besuch von Ver-
sammlungen der Kassenvereinigungen gestatten, sofern mehr als
die Hälfte der dem Kassenverband angeschlossenen Krankenkassen
Mitglieder der Kassenvereinigung sind.
Wenn gleich den Kassen die Gewährung der Leistungen der
Krankenversicherung nur in Einzelfällen zusteht, so erscheinen
doch allgemeine Einrichtungen, die darauf abzielen, die Gewäh-
rung der Kassenleistungen zu verbilligen oder zu erleichtern, zu-
lässig. Aus diesen Erwägungen heraus kann es den Kassen nicht
verwehrt werden, eigene Krankenhäuser zu bauen — vgl. Begr.
z. RVO. S. 211 — oder durch Zuschüsse zu solchen oder zu Heil-
stätten die Gewährung der Krankenpflege zu verbilligen. Zuschüsse
werden aber nur gewährt werden dürfen, wenn die Krankenkassen
dafür bei Benützung des Krankenhauses oder der Heilstätte Vor-
teile haben, oder wennihnenzummindesten die vorzugsweise Benützung
der Anstalt zugesichert ist. Zulässig ist die Gewährung eines
Beitrags für die Unterhaltung eines Diakonissenhauses oder einer
Pflegeschwester oder zur Unterhaltung einer Lungenheilstätte,
vgl. Erl. des Pr. Ministers für Handel und Gewerbe vom 29. Au-
gust 1912 (Min.Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 471).
Mit der Gewährung satzungsmäßiger Leistungen hat dagegen die
Veranstaltung von Versammlungen der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten zwecks Abhaltung von Vorträgen über die Krankenver-
sicherung, die Satzung, die Dienstordnung, die Krankenordnung,
über die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber oder Versicherten
oder bei Epidemien über Fragen, welche für Arbeitgeber und
Versicherte einerseits und für die Kasse andererseits in diesen
Fällen von Interesse sind, nichts zu tun; vgl. Pr. OVG. Entsch. vom