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liche Entziehungsrecht nach dem von mir Gesagten aufweist. Die
Erwähnung des Entziehungsrechtes aus den sonstigen Gründen des
öffentlichen Interesses hätte hier keinen Zweck gehabt und wäre
nach meinen früheren Ausführungen °?° geradezu auffallend gewesen.
Aus der Nichterwähnung kann daher nicht der Schluß gezogen
werden, daß der damals unbeschränkte Herrscher, trotz der allge-
meinen Erklärung im ersten Satze des $ 17, sich der wichtigen
Entziehungsbefugnis aus den allgemeinen Gründen des öffentlichen
Interesses habe begeben wollen.
Allerdings dehnt 8 17 die Fälle der Ehrverletzung sehr weit
aus, wie insbesondere auch auf hloßen Mangel an Mut von Be-
amten, so daß man fast versucht sein könnte, zu glauben, die
Ordenserweiterungsurkunde lasse den Begriff des öffentlichen In-
teresses sich mit dem der Ehre decken. Aber es gibt doch immer
Fälle des Auszeichnungsentziehungsrechts, die auf dem öffentlichen
Interesse beruhen, wie der Fall der ob- und subreptio sowie ein-
zelne der unter Abteilung 4 der Zusammenstellung S. 156 zu be-
greifenden Fälle, welche aber nicht eine Ehrverletzung i. S. des
8 17 darstellen. Auf das Entziehungsrecht in solchen Fällen
wollte doch offenbar die Krone in der Ordenserweiterungsurkunde
nicht verzichten, insbesondere auch nicht darauf, aus der bevor-
zugten Schar der Ordensinhaber diejenigen zu entfernen, die
ohne eigenes Verschulden durch Unbekanntbleiben irgendwelcher
Umstände mit Ehren bedacht worden sind, auf die sie nach dem
allgemeinen Urteil keinen Anspruch haben ®®, Dadurch wurde auch
in der Zeit des absoluten Königtums kein Recht zur Entziehung
der Orden nach freiem Ermessen begründet, wenn auch die ein-
zelne Entscheidung des Königs unangreifbar war. Es ist des-
halb auch nicht einzusehen, inwiefern durch das Fortbestehen des
Rechtes zur Entziehung der Orden im öffentlichen Interesse der
35 Archiv f. öffentl. Recht XVI, 552 f.
s6 Vgl. West a. a. O. LI, 8.