rechtliche Einrichtung der Ehrentitel sachgemäß anzuwendenden
privatrechtlichen Bestimmungen der $$ 114 ff., 145 ff., 152 ff,
ALR. II. 4. Ohne Veranlassung beruft v. MARTITZ sich deshalb
auf $ 2 ALR. II. 13; denn die in der angegebenen Weise recht-
lich begründete Titelentziehung ist niemals ein gewaltsamer Ein-
griff des Staatsoberhauptes in das subjektive. Recht des einzelnen
Titelträgers.
Mit gutem Grunde habe ich seiner Zeit® auch gesagt: „Da
die Ehrentitel nicht unter dem Amtsrecht stehen, so müssen sie
notwendig wie die Orden behandelt werden. Deshalb muß, was
für die Ordensentziehung nach dem Gesetze von 1810 gilt, auch
für die Eintziehung der Ehrentitel entsprechende Anwendung fin-
den.“ Mit den Amtstiteln der Beamten haben die Ehrentitel, d.h.
also die nicht oder nicht mehr mit einem Amte verbundenen Titel
und zwar auch soweit sie bloße Ueberbleibsel eines Amtes sind, im
Grunde genommen nicht das mindeste zu tun @, vielmehr sind sie
reine Ehrenauszeichnungen genau, wie die Orden, von denen sie
nur durch die oben hervorgehobene äußerliche Besonderheit ab-
weichen. Bei dieser Sachlage kann nicht etwa mit Rücksicht dar-
auf, daß die Entziehung der Amtstitel der Beamten heute nur im
gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren möglich ist, angenommen
werden, daß die Entziehung von Ebhrentiteln durch den König
oder eine von ihm beauftragte Zentralbehörde ausgeschlossen sei,
weil es hierfür kein gesetzlich geordnetes Verfahren gebe. Es
muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß Ehrenauszeichnun-
gen jeder Art grundsätzlich gleiche juristische Behandlung erfor-
dern, soweit nicht besondere Umstände ein anderes erheischen,
Da solche Umstände für die Entziehung von Ehrentiteln ge-
—
39% Archiv f. öffentl. Recht XVI, 547.
40 Entgegen der Ansicht v. MArRTITz a.a. O. 203. Aus der rechtlichen
Stellung beamteter in den Ruhestand versetzter Titelträger kann im Gegen-
satze zu seiner Annahme nichts geschlossen werden, da deren Titel nach
richtiger Meinung genau wie jeder andere Ehrentitel unter die königliche
Entziehungsbefugnis fällt.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIL 3. 10