Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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genüber der von Orden nicht ersichtlich sind, müssen zum 
mindesten die in der Ordenserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 
ausgeführten, darüber hinaus aber auch die übrigen nach dem 
oben Gesagten für Orden geltenden Entziehungsgründe, die sich 
aus dem wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit ableiten, auf 
die Entziehung von Ehrentiteln entsprechende Anwendung finden. 
Jeder Zweifel an dem königlichen Entziehungsrechte hinsicht- 
lich der Ehrentitel in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Ver- 
fassung, wird vollends, wie APEL (a. a. O. 62) zutreffend hervor- 
hebt, durch die preußische Verordnung über die Offizier-Ehrenge- 
richte vom 20. Juli 1843 gehoben. In dieser Verordnung, welche 
sich nicht nur auf die aktiven, sondern auch auf gewisse verab- 
schiedete Offiziere (so auf die verabschiedeten Offiziere, denen die 
Erlaubnis erteilt worden ist, Militäruniform zu tragen) bezieht, 
sind die Ehrengerichte vom Könige angewiesen, im Falle ehr- 
widrigen Verhaltens von Mitgliedern des Offizierstandes, gegen 
diese in gewisser Weise einzuschreiten und, wo es nötig ist, auf 
die Entfernung unwürdiger Mitglieder aus der Genossenschaft, d.h. 
also bei den verabschiedeten Offizieren auf Verlust der ihnen ver- 
bliebenen Rechte, insbesondere demnach des Offiziertitels (als 
Leutnant a. D., Hauptmann a. D. usw.) und des Rechts zum Tra- 
gen der Uniform, anzutragen ($ 1ff. der Verordnung). Die 
Entscheidung über diesen Antrag erfolgt seitens des Königs 
durch Bestätigung oder Nichtbestätigung des Ehrengerichtserkennt- 
nisses ($ 50 der Verordnung). Der König behält also in der Ver- 
ordnung sich vor, auf Antrag der Ehrengerichte sowohl aktive 
Offiziere mit Titelverlust zu entlassen, wie gewissen verabschiede- 
ten Offizieren den Titel usw. zu entziehen, und zwar aus eigener 
Machtvollkommenheit, ohne daß ihm durch die Verordnung selber, 
die nach zutreffender Meinung®! auch nicht den Charakter eines 
Gesetzes hat, oder eine sonstige Bestimmung ein Recht hierzu be- 
sonders übertragen wäre. Während aber die Befugnis des Königs 
ı Vgl. die Ausführungen bei ArEL a. a. OÖ. 14 ff.
	        
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