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genüber der von Orden nicht ersichtlich sind, müssen zum
mindesten die in der Ordenserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810
ausgeführten, darüber hinaus aber auch die übrigen nach dem
oben Gesagten für Orden geltenden Entziehungsgründe, die sich
aus dem wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit ableiten, auf
die Entziehung von Ehrentiteln entsprechende Anwendung finden.
Jeder Zweifel an dem königlichen Entziehungsrechte hinsicht-
lich der Ehrentitel in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Ver-
fassung, wird vollends, wie APEL (a. a. O. 62) zutreffend hervor-
hebt, durch die preußische Verordnung über die Offizier-Ehrenge-
richte vom 20. Juli 1843 gehoben. In dieser Verordnung, welche
sich nicht nur auf die aktiven, sondern auch auf gewisse verab-
schiedete Offiziere (so auf die verabschiedeten Offiziere, denen die
Erlaubnis erteilt worden ist, Militäruniform zu tragen) bezieht,
sind die Ehrengerichte vom Könige angewiesen, im Falle ehr-
widrigen Verhaltens von Mitgliedern des Offizierstandes, gegen
diese in gewisser Weise einzuschreiten und, wo es nötig ist, auf
die Entfernung unwürdiger Mitglieder aus der Genossenschaft, d.h.
also bei den verabschiedeten Offizieren auf Verlust der ihnen ver-
bliebenen Rechte, insbesondere demnach des Offiziertitels (als
Leutnant a. D., Hauptmann a. D. usw.) und des Rechts zum Tra-
gen der Uniform, anzutragen ($ 1ff. der Verordnung). Die
Entscheidung über diesen Antrag erfolgt seitens des Königs
durch Bestätigung oder Nichtbestätigung des Ehrengerichtserkennt-
nisses ($ 50 der Verordnung). Der König behält also in der Ver-
ordnung sich vor, auf Antrag der Ehrengerichte sowohl aktive
Offiziere mit Titelverlust zu entlassen, wie gewissen verabschiede-
ten Offizieren den Titel usw. zu entziehen, und zwar aus eigener
Machtvollkommenheit, ohne daß ihm durch die Verordnung selber,
die nach zutreffender Meinung®! auch nicht den Charakter eines
Gesetzes hat, oder eine sonstige Bestimmung ein Recht hierzu be-
sonders übertragen wäre. Während aber die Befugnis des Königs
ı Vgl. die Ausführungen bei ArEL a. a. OÖ. 14 ff.