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gewissen Gründen, zu denen nach der Natur der Ehrengerichte
selbstverständlich Verletzung der Ehre und des Staatswohls ge-
hört, den oder die Ehrentitel zu entziehen, so konnte das nur auf
einem allgemeinen Rechte des Königs zur Entziehung der Ehren-
titel aus den von mir dargelegten Gründen beruhen. Die Ehren-
gerichtsverordnung von 1843 gestattet demgemäß einen unmittel-.
baren Schluß auf das Bestehen dieses Entziehungsrechtes in der
Zeit vor der Verfassung *.
Das gleiche gilt von dem Berichte der Staatsratskommission
von 1846 zur Revision des Strafgesetzbuchentwurfs (vgl. Archiv
für öffentl. Recht XVI 567), der ausdrücklich nicht nur die Ver-
leihung und Entziehung von Orden und Ehrenzeichen, sondern
auch die von Ehrentiteln als eine „Allerhöchste Prärogative“ be-
zeichnet.
Wie in Anschuung der Orden (einschließlich der Ehrenzeichen),
so ist also auch bezüglich der Ehrentitel die Auffassung gerecht-
fertigt, daß der König von Preußen in der Zeit vor dem 31. Jan.
1850 das Recht zu ihrer Entziehung wegen Unehrenhaftigkeit und
im Öffentlichen Interesse besaß.
III.
Was den Zustand nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom
31. Jan. 1850 angeht, so meint v. MARTITZ *, unter Bezugnahme auf
Art. 109 VU., die Verfassungsurkunde habe nur die bestehenden Ge-
setze und Verordnungen, nicht aber den Inhalt der königlichen
Machtvollkommenheit in Kraft belassen. Demgegenüber genügt es,
wenn ich mich auf die von ARNDT, ANSCHÜTZ, V. STENGEL und
andere 4° vertretene und aus der Entwicklung der Verfassung allein
45 Vgl. Areı a. a. OÖ. 62. — Aus dem vom Könige in der Verordnung
beanspruchten Rechte zur Aberkennung der nur mehr eine Ehrenauszeich-
nung darstellenden Uniform verabscbiedeter Offiziere läßt sich ein entspre-
chender Schluß auf das Recht des Königs zur Entziehung von Ehrenaus-
zeichnungen überhaupt ziehen.
“e A. a. O. 202.
47 ARNDT, Verfassungsurkunde f. d. Preuß. Staat, 5. Aufl. 170, SCHULZE