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zu rechffertigende herrschende Auffassung berufe, daß der
König alle diejenigen Rechte behalten hat, die ihm die Verfas-
sungsurkunde nicht ausdrücklich entzogen hat, eine Auffassung,
die der rein positiven Bestimmung des Art. 109 VU. über das
Inkraftbleiben von Gesetzen und Verordnungen nicht widerstreitet.
Von diesem@Gesichtspunkte aus muß, wie APEL(a.a.O.)
mit Recht sagt, Art. 50 VU. so aufgefaßt werden, als wenn er
lautete: „An dem Rechtszustande, wie er vor der Verfassung be-
stand, soll auf dem Gebiete des Ordens- und Auszeichnungswe-
sens mit der Maßgabe nichts geändert werden, daß Vorrechte da-
mit nicht mehr verbunden werden dürfen.* Dem Monarchen ist
daher trotz der Verfassung die Befugnis zur Entziehung von
Orden und Ehrentiteln wegen Unehrenhaftigkeit und im öffent-
lichen Interesse im gleichen Umfange, wie früher, also über die
Fälle der durch Art. 109 VU. als Gesetz aufrechterhaltenen Or-
denserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 hinaus, verblieben.
Ich schließe also hierauf keineswegs ohne weiteres aus dem ver-
fassungsrechtlichen Verleihungsrechte des Königs, sondern aus
letzterem nur in Verbindung mit dem früheren Zustande und
dessen Unberührtbleiben durch die Verfassung.
Es kann mir deshalb nicht entgegengehalten werden (ARNDT
DJZ. 412), der König habe nach der Verfassung das Recht, ins
Herrenhaus zu berufen, zu begnadigen und Gesetzesvorlagen zu-
zustimmen, er könne aber nicht die einmal erfolgte Berufung,
Begnadigung oder Zustimmung rückgängig machen. Im übrigen
ist die Berufung ins Herrenhaus zwar eine Auszeichnung, ihre
Wiederentziehung durch alleinigen Akt der Krone aber auf Grund
des 8 9 der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Mai1853 rechts-
gültig ergangenen Kgl. Verordnung vom 12. Okt. 1854, also auf
in MARQUARDSENS Handbuch 112815 S. 41, ANSCHÜTZ, Die gegenwärtigen
Theorien über den Begriff der gesetzgebenden Gewalt nach preuß. Staats-
recht 1901, 6 f., V. STENGEL, Staatsrecht des Königreichs Preußen 1894
S. 36, ArEL a. a. OÖ. 34, WEST a. a. O. XLVI 302.