8 —
18. Oktober 1906 (Bd. 49 S. 333), Sächs. OVG. Entsch. vom
4. Januar 1908 (Arb.Vers. S. 299).
Eine gewisse Erweiterung der Befugnis zur Verwendung von
Kassenmitteln bedeuten die Worte „für allgemeine Zwecke der
Krankheitsverhütung“. Sie sind vom Reichstag an Stelle der
Worte des Entwurfs: „zu allgemeinen Schutzmaßregeln gegen Er-
krankung der Mitglieder* eingefügt, um die Bedeutung der Vor-
schrift besser zum Ausdruck kommen zu lassen, über die in der
Begr. z. RVO. (S. 211) folgendes ausgeführt ist: „Die Zahl der
Zwecke, für welehe die Mittel der Krankenkassen aufgewendet
werden dürfen, wird im $ 372 ($ 363 d. G.) erweitert. Mehrfach
ist es unliebsam empfunden worden, daß die Aufsichtsbehörden
nach dem Wortlaut des geltenden Gesetzes glaubten, gegen gewisse
Maßnahmen der Krankenkassen einschreiten zu müssen, die in
einer an sich ganz zweckmäßigen Weise getroffen wurden, um
das Entstehen oder Ausbreiten von Krankheiten unter den Mit-
gliedern zu verhüten. So ist beispielsweise das Herstellen und
Verteilen von Flugblättern für unzulässig erklärt worden, die ge-
sundheitlich belehrend und aufklärend wirken sollten; auch erschien
es u. a. zweifelhaft, ob Kassenmittel zur Desinfektion der Woh-
nungen von Mitgliedern verwendet werden dürften, die mit an-
steckenden Krankheiten behaftet waren. Maßnahmen dieser Art
aber kommen nicht allein den Mitgliedern, sondern im finanziellen
Eindergebnis auch der Kasse selbst zugute. Der Entwurf erklärt
sie daher ausdrücklich für zulässig. Er setzt dabei als selbstver-
ständlich voraus, daß solche Ausgaben nur so weit zulässig sind,
als dafür die Beiträge ausreichen, nachdem alle gesetzlichen
Pflichtleistungen gedeckt sind. Auch hat er hier nur Maßnahmen
allgemeiner Art für die Gesamtheit der Kassenmitglieder im Auge.
Vorbeugende Maßnahmen dagegen, die nur die mögliche Entstehung
künftiger Krankheiten aus vorhandener Anlage bei dem betreffen-
den einzelnen Mitglied zu verhindern bestimmt sind, würden die
Mittel der Krankenkassen allzu sehr belasten und voraussichtlich