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Daran ändert auch nichts der Umstand, daß $ 17 der Or-
denserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 nur von „Bestrafung“
mit dem Verlust von Orden und Ehrenzeichen spricht. Dies ist
lediglich darauf zurückzuführen, daß der König die Befugnis, we-
gen Straftaten auf Verlust der Orden und Ehrenzeichen zu er-
kennen, damals noch nicht den Gerichten delegiert hatte und es
deshalb für ihn nahe lag, auch in andern Fällen der Entziehung
der Auszeichnungen in übertragenem Sinne von einer „Bestrafung“
zu reden.
Ist sonach die Entziehung von Ehrenauszeichnungen durch
den König, wie sie seit dem Inkrafttreten der Verfassung vom
31. Jan. 1850 allein noch in Frage kommt, keinesfalls eine Strafe
im eigentlichen, wenn auch weitestgefaßten Sinne des Art. 8 VU.,
so kann auch nieht mit ARNDT davon gesprochen werden, daß
dieser Artikel ein Recht des Königs zur Entziehung von Orden
und Ehrentiteln mit Rücksicht darauf ausschließe, daß ein solches
nicht durch Gesetz begründet sei.
Im übrigen irrt ARNDT auch, insofern er meint, zur An-
drohung oder Verhängung einer Strafe i. S. des Art. 8 sei ein
unter Zustimmung der Volksvertretung zustan-
degekommenes Gesetz erforderlich®”. Es wäre dies eine an
sich und im Hinblick auf Art. 109 VU. unzulässige Einschrän-
kung58 des Begriffes „Gesetz“, unter den auch die vom Könige
als damals alleiniger Quelle des Gesetzes in der Zeit vor der Ver-
fassung erlassenen Gesetze fallen. In diesem Sinne hat die Or-
denserweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810, soweit sie nicht
durch die spätere Strafgesetzgebung hinsichtlich des Verlusts der
bürgerlichen Ehrenrechte berührt wird, zufolge des Art. 109 VU.,
wie V. MARTITZ zutreffend ausführt, noch gegenwärtig volle Ge-
setzeskraft®. Zum mindesten würde also die Entziehung von
57 ARNDT, Erl. 2 zu Art. 8 VU., DJZ. 1902, 411.
ss So auch WEST a. a. O. LI 6, unter besonderer Bezugnahme auf das
eine deutsche Kriminalrecht.
a v. MARTITZ a. a. O. 192.