für unverletzlich erklärt werden, zu schließen, daß Art. 5 VU.
nur die wesentlichen, äußerlich hervortretenden Bestand-
teile der Freiheit als solcher, wie die Freiheit der Bewegung, des
Aufenthalts, des Gewerbebetriebs u. dgl. schützen will, während
die sonstigen Rechte des einzelnen, die nicht wesentlich
zum Begriffe der Freiheit gehören, soweit sie verfassungsrecht-
lichen Schutz erfahren sollen, in andern Artikeln der VU. behan-
delt sind. Das Recht des einzelnen auf die ihm verliehenen Or-
den und Ehrentitel genießt nun zwar nicht solchen besondern
verfassungsrechtlichen Schutz, es ist aber selbstverständlich auch
nicht wesentlicher Bestandteil der persönlichen Freiheit und wird
deshalb nicht von Art.5 a. a. O. betroffen. Aus Art. 5 ist daher
auch nicht zu folgern, daß die Krone heute Ehrenauszeichnungen
bloß auf Grund besondern Gesetzes entziehen kann. Diese An-
nahme ARNDTs® steht übrigens mit seiner zutreffenden Ansicht,
daß dem Könige noch alle Befugnisse zustehen, die ihm nicht
ausdrücklich durch die Verfassung entzogen sind, in greifbarem
Widerspruch; denn was verbliebe dem Könige von seinen früheren
Befugnissen, — abgesehen von wenig belangreichen Ehrenrechten,
— außer den in der Verfassungsurkunde ihm ausdrücklich zuge-
schriebenen Rechten, wenn auch der geringste Eingriff in den
Rechtskreis des einzelnen, wenn auch die Entziehung bloß sub-
jektiver öffentlicher Rechte, wie der Ehrenauszeichnungen, sich
stets auf Gesetz gründen müßte?
Die Verfassung vom 31. Jan. 1850 hat nach alledem an dem
damals schon bestehenden Entziehungsrecht bezüglich der Orden
und Ehrentitel nicht das geringste geändert, vielmehr nur be-
stätigt, daß der König die maßgebende Stelle für das gesamte
Ordens- und Titelrecht ist (Art. 50), und für seine Maßnahmen
auf diesem Gebiete, wie eingangs dargelegt, das Erfordernis der
Gegenzeichnung eines Ministers eingeführt (Art. 44).
es Vorbem. zu Art. 43 VU. und Verordnungsrecht 64 ff, auch WEST
„a. 0. LIT.