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IV.
Was weiterhin die Strafgesetzgebung Preußens und des Rei-
ches angeht, so habe ich schon früher®® an der Hand des Be-
richts der Staatsratskommission von 1846 zur Revision des Preu-
Gischen Strafgesetzbuchentwurfs und der AKO. vom 8. Febr. 1846
nachgewiesen, daß durch die Delegation des Rechts zur Bestrafung
mit dem Verluste von Orden und Ehrenzeichen an den Strafrichter
das Recht des Königs zur Entziehung von ihm verliehener Ehren-
auszeichnungen dieser Art nicht aufgehoben worden ist. Den
alleinigen Einfluß dieser Delegation auf das königliche Ent-
ziehungsrecht habe ich damals freilich allzu eng dahin gefaßt ®®,
daß nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Aberkennung der bür-
gerlichen Ehrenrechte ein rechtlich bedeutsames Handeln des Kö-
nigs, also eine Entziehung der Ehrenauszeichnung durch ihn,
ausgeschlossen ist. Darüber hinaus aber möchte ich doch im
Gegensatze zu V. MARTITZ, nach welchem der $ 17 der Ordens-
erweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 heute noch dem Kö-
nige wirkliche Strafgewalt verleiht und Strafgesetzcharakter hat ,
das Wesen der Delegation von 1846 darin sehen, daß der König
seiner Befugnis zur Bestrafung mit dem Verlust von Orden
und Ehrenzeichen, wie er sie zufolge der Ordenserweiterungsur-
kunde bis dahin noch hatte, sich vollständig entäußert hat.
Geblieben ist ihm also lediglich das Recht zur Entziehung
von Orden und Ehrentiteln wegen Unehrenhaftigkeit und im
öffentlichen Interesse ohne Verfolgung eines Straf-
oder Sühnezweckes. Dies freilich auch dann, wenn der
Inhaber der Ehrenauszeichnung eine nach den Strafgesetzen straf-
bare Tat begangen hat, jedoch nur solange ihm nicht die bürger-
lichen Ehrenrechte durch den Strafrichter aberkannt sind. Der
6 Archiv f. öffentl. Recht XVI, 564 ff.
A... O. 571.
67 v, MARTITZ a. a. OÖ, 192.