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8 17 der Ordenserweiterungsurkunde hat also den Charakter eines
Strafgesetzes, den er früher zum Teile hatte, völlig eingebüßt und
besitzt nur mehr Bedeutung und Gesetzeskraft für das vom Straf-
zweck losgelöste Recht des Königs zur Entziehung der Ehren-
auszeichnungen, insoweit aber in seinem ganzen Umfange.
Mit der Erkenntnis dieser Loslösung des königlichen Rechts
zur Entziehung von Orden und Ehrentiteln von jedem Strafzweck
erledigt sich auch der Einwand, daß die Preußische und Reichs-
strafgesetzgebung als solche vermöge ihres umfassenden Charak-
ters und insbesondere $ 2 RStGB.* das Fortbestehen jenes Rechts
ausschließe. Es ıst deshalb nicht einmal erforderlich, zur Wider-
legung dieses Einwandes mit APEL darauf hinzuweisen®, daß
Strafe i. S. der Strafgesetzgebung ein Uebel ist, das wegen einer
begangenen Rechtsverletzung durch die Organe der Strafrechts-
pflege verhängt wird und sich daher ebenso von der durch den
König auf Grund seiner Regierungsgewalt ausgesprochenen Titel-
(und Ordens-)entziehung wie von der staatlichen Disziplinar-
strafe unterscheidet?®, woraus zu schließen ist, daß die könig-
liche Entziehungsbefugnis von der Strafgesetzgebung nicht be-
rührt wird.
Die Notwendigkeit des Bestehens des staatlichen Entziehungs-
rechtes neben der Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen
Ehrenrechte aus $$ 32 ff. RStGB. habe ich seiner Zeit’! auf
Grund der meist fakultativen Natur der Nebenstrafe und ihrer
Zulässigkeit in nur bestimmten Fällen dargetan. Hier möchte
ich bloß noch darauf hinweisen, daß nach der Handhabung der
es „Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn
diese gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.“
°® APEL a. a. O. 62.
7° Vgl. auch die Folgerungen, die AprL a. a. O. 63f. zum Beweise,
daß die Entziehungsbrefugnis des Königs von der Strafgesetzgebung nicht
berührt worden ist, aus $$ 5 EG. z. RStGB., 2 RStGB., in Verbindung mit
der Preußischen Disziplinargesetzgebung zutreffend zieht.
rı A. a. O. 571.