Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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8 17 der Ordenserweiterungsurkunde hat also den Charakter eines 
Strafgesetzes, den er früher zum Teile hatte, völlig eingebüßt und 
besitzt nur mehr Bedeutung und Gesetzeskraft für das vom Straf- 
zweck losgelöste Recht des Königs zur Entziehung der Ehren- 
auszeichnungen, insoweit aber in seinem ganzen Umfange. 
Mit der Erkenntnis dieser Loslösung des königlichen Rechts 
zur Entziehung von Orden und Ehrentiteln von jedem Strafzweck 
erledigt sich auch der Einwand, daß die Preußische und Reichs- 
strafgesetzgebung als solche vermöge ihres umfassenden Charak- 
ters und insbesondere $ 2 RStGB.* das Fortbestehen jenes Rechts 
ausschließe. Es ıst deshalb nicht einmal erforderlich, zur Wider- 
legung dieses Einwandes mit APEL darauf hinzuweisen®, daß 
Strafe i. S. der Strafgesetzgebung ein Uebel ist, das wegen einer 
begangenen Rechtsverletzung durch die Organe der Strafrechts- 
pflege verhängt wird und sich daher ebenso von der durch den 
König auf Grund seiner Regierungsgewalt ausgesprochenen Titel- 
(und Ordens-)entziehung wie von der staatlichen Disziplinar- 
strafe unterscheidet?®, woraus zu schließen ist, daß die könig- 
liche Entziehungsbefugnis von der Strafgesetzgebung nicht be- 
rührt wird. 
Die Notwendigkeit des Bestehens des staatlichen Entziehungs- 
rechtes neben der Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen 
Ehrenrechte aus $$ 32 ff. RStGB. habe ich seiner Zeit’! auf 
Grund der meist fakultativen Natur der Nebenstrafe und ihrer 
Zulässigkeit in nur bestimmten Fällen dargetan. Hier möchte 
ich bloß noch darauf hinweisen, daß nach der Handhabung der 
es „Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.“ 
°® APEL a. a. O. 62. 
7° Vgl. auch die Folgerungen, die AprL a. a. O. 63f. zum Beweise, 
daß die Entziehungsbrefugnis des Königs von der Strafgesetzgebung nicht 
berührt worden ist, aus $$ 5 EG. z. RStGB., 2 RStGB., in Verbindung mit 
der Preußischen Disziplinargesetzgebung zutreffend zieht. 
rı A. a. O. 571.
	        
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