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Gerichte vielfach in schweren und Ehrlosigkeit verratenden Straf-
fällen der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausgespro-
chen wird. Wenn infolgedessen Personen, die mit Orden und
Ehrentiteln nach wie vor geschmückt sind, nicht selten in größerer
Zahl sich in den Gefängnissen zusammenfinden, so ist das nicht
nur ein nicht wünschenswerter, sondern ein für das Staats-
wohl geradezu verderblicher Zustand, gegen den sich das
öffentliche Rechtsbewußtsein auflehnt. Das müßte ARNDT
und seinen Anhängern, die jedes Recht der Krone zur Ent-
ziehung von Orden und Ehrentiteln leugnen, doch zu denken
geben ‘2. Es müßte ferner aber auch für die verantwortlichen Stellen
den Anlaß geben, auf den ständigen Gebrauch dieses Kronrechts
in seinem nachgewiesenen Umfange fürderhin in geeigneter Weise
hinzuwirken. Dies um so mehr, als bedauerlicherweise nicht ein-
mal von den „Vollmachten“ der Erweiterungsurkunde, wie
v. MARTITZ sich ausdrückt ’®, gegenwärtig tatsächlich Gebrauch
gemacht wird. Geschieht dies, wie V. MARTITZ meint, weil die
Handhabung der Strafgerichtsbarkeit gemäß 88 32 ff. RStGB. für
ausreichend erachtet wird, um das öffentliche Interesse an der
Ordens- (bzw. Ehrentitel-)Institution zu wahren, so muß eine
solche Auffassung nach dem oben Gesagten für unhaltbar er-
achtet werden.
Die Vermutung liegt freilich nahe, daß in Preußen deshalb
von der Ausübung des Kronrechts zur Entziehung von Orden und
Ehrentiteln zur Zeit abgesehen wird, weil befürchtet wird, es
möchte der Strafrichter bei Handhabung des 8 360 2.8 RStGB.,
der das unbefugte Tragen von Orden und Ehrenzeichen sowie
Führen von Titeln unter Strafe stellt, eine vom Könige ausge-
sprochene Entziehung als zu Unrecht erfolgt unbeachtet lassen und
72 vw. MARTITZ, der die Unentziehbarkeit der Ehrentitel nachgewiesen zu
haben glaubt, sagt selbst (a. a. O. 204), ein solcher Rechtszustand sei un-
befriedigend und es könne daraus öffentliches Aergernis entstehen, will
aber merkwürdigerweise hieraus nur Schlüsse de lege ferenda ziehen.
’3 v. MARTITZ a. a. O. 195.