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das Ansehen der Krone dadurch geschädigt werden. Diese Be-
fürchtung ist indessen unbegründet; denn wo in einem deutschen
Bundesstaate der Landesherr bisher von seinem dem preußischen
ganz entsprechend begründeten Entziehungsrechte Gebrauch ge-
macht hat, haben sich die Strafgerichte (darunter auch der Straf-
senat des preußischen OLG. Naumburg) einhellig dafür ausge-
sprochen, daß der Landesherr unter gewissen Voraussetzungen zur
Entziehung von Orden und Ehrentiteln befugt sei“. Daß das
Entziehungsrecht des Königs von Preußen von den Strafgerichten
nicht anders beurteilt werden könnte, unterliegt nach meinen ge-
samten Ausführungen keinem Zweifel. Es ist auch nicht die Be-
sorgnis begründet, daß die Strafgerichte, wenn sie grundsätzlich
das Eintziehungsrecht des Königs von Preußen für den Fall des
Vorliegens gewisser Voraussetzungen bejahten, bei Erforschung
der Anwendbarkeit des $ 360 Z. 8 RStGB. an eine Prüfung des
Vorhandenseins dieser Voraussetzungen herautreten möchten; denn
schon das OLG. Naumburg hat in dem erwähnten Urteile zu-
treffend ganz allgemein den Standpunkt vertreten, daß der Straf-
richter über die Frage, ob die im Rechte begründete Entschlie-
£&ung des Landesherrn auch sachlich gerechtfertigt sei und der
Billigkeit entspreche, nicht zu befinden habe”®. Für Preußen muß
dies ganz besonders deshalb gelten, weil, wie ich schon früher
hervorgehoben habe, nach $ 36 der Kgl. Verordnung wegen ver-
besserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden
vom 26. Dez. 1803 über die Ausübung und die Folgen von Ma-
jestäts- und Hoheitsrechten, wozu selbstverständlich auch das
7* Vgl. die von West a. a. 0. XLVI, 289 ff. besprochenen Urteile des
Schöffengerichts zu Cöthen C 34/96, des LG. zu Dessau O 197/96 und des
Strafsenats des OLG. zu Naumburg vom 6. März 1897, betr. eine vom Her-
zog von Anhalt, und das von v. FEILITSCH a. a. O. 529 ff. besprochene
Urteil des Strafsenats des OLG. Dresden vom 10. Oktober 1907, betr. eine
vom Könige von Sachsen ausgesprochene Ehrentitelentziehung.
75 Vgl. West a. a. O. 292. A. M. v. FeILITscH a. a. O. 538 für das
Königreich Sachsen.