Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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königliche Entziehungsrecht in Ansehung der Orden und Ehrentitel 
gehört, der Rechtsweg nicht stattfindet und deshalb auch der 
Strafrichter bei Anwendung des $ 360 Z. 8 RStGB. Vorhanden- 
sein und Zulässigkeit des Grundes der Entziehung nicht nach- 
prüfen darf. Dies kann weder für auffallend, noch mit der Trag- 
weite des $ 360 Z. 8a. a. O. für unvereinbar erachtet werden, da 
dem Strafrichter bei Anwendung dieses Strafgesetzes in gleicher 
Weise gegenüber einem Disziplinarurteile, das auf Aberkennung 
des Titels eines Beamten lautet, kein Recht zusteht, in eine Prü- 
fung darüber einzutreten, ob diese Aberkennung sachlich be- 
gründet ist. 
V. 
Nachdem ich im Vorhergehenden das geltende Recht bezüg- 
lich der Entziehung staatlieber Orden und Ehrentitel in Preußen, 
unter Zurückweisung der gegen meine Auffassung erhobenen Ein- 
wände, besprochen habe, möchte ich in folgendem noch einige 
Vorschläge für die künftige Rechtsgestaltung machen. 
Wenn auch die Voraussetzungen der Entziehung der Orden 
und Ehrentitel sich klar aus den allgemeinen Gesichtspunkten der 
Ehrenhaftigkeit und des öffentlichen Interesses ableiten lassen, so 
wäre es doch für die Zukunft, um Zweifel und Unsicherheit jeder 
Art zu vermeiden, wünschenswert, wenn die Voraussetzungen der 
Entziehung gesetzlich näher festgelegt würden. Es würde sich 
in dieser Beziehung empfehlen, einmal gewisse allgemeine Vor- 
aussetzungen aufzustellen unter denen jeder staatliche Orden und 
Ehrentitel entziehbar ist, und sodann für diejenigen Orden und 
Ehrentitel, die besondere Anforderungen an Person oder Verhalten 
ihrer Inhaber stellen, eigene Entziehungsgründe zu bestimmen. 
Als solche könnten z. B. gelten beim Eisernen Kreuz und bei der 
Militärklasse des Ordens Pour le merite feiges Verhalten vor dem 
Feinde oder in sonst irgendeiner Lebenslage, beim Hohenzoller- 
schen Hausorden Herabsetzung des königlichen Hauses oder eines
	        
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