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königliche Entziehungsrecht in Ansehung der Orden und Ehrentitel
gehört, der Rechtsweg nicht stattfindet und deshalb auch der
Strafrichter bei Anwendung des $ 360 Z. 8 RStGB. Vorhanden-
sein und Zulässigkeit des Grundes der Entziehung nicht nach-
prüfen darf. Dies kann weder für auffallend, noch mit der Trag-
weite des $ 360 Z. 8a. a. O. für unvereinbar erachtet werden, da
dem Strafrichter bei Anwendung dieses Strafgesetzes in gleicher
Weise gegenüber einem Disziplinarurteile, das auf Aberkennung
des Titels eines Beamten lautet, kein Recht zusteht, in eine Prü-
fung darüber einzutreten, ob diese Aberkennung sachlich be-
gründet ist.
V.
Nachdem ich im Vorhergehenden das geltende Recht bezüg-
lich der Entziehung staatlieber Orden und Ehrentitel in Preußen,
unter Zurückweisung der gegen meine Auffassung erhobenen Ein-
wände, besprochen habe, möchte ich in folgendem noch einige
Vorschläge für die künftige Rechtsgestaltung machen.
Wenn auch die Voraussetzungen der Entziehung der Orden
und Ehrentitel sich klar aus den allgemeinen Gesichtspunkten der
Ehrenhaftigkeit und des öffentlichen Interesses ableiten lassen, so
wäre es doch für die Zukunft, um Zweifel und Unsicherheit jeder
Art zu vermeiden, wünschenswert, wenn die Voraussetzungen der
Entziehung gesetzlich näher festgelegt würden. Es würde sich
in dieser Beziehung empfehlen, einmal gewisse allgemeine Vor-
aussetzungen aufzustellen unter denen jeder staatliche Orden und
Ehrentitel entziehbar ist, und sodann für diejenigen Orden und
Ehrentitel, die besondere Anforderungen an Person oder Verhalten
ihrer Inhaber stellen, eigene Entziehungsgründe zu bestimmen.
Als solche könnten z. B. gelten beim Eisernen Kreuz und bei der
Militärklasse des Ordens Pour le merite feiges Verhalten vor dem
Feinde oder in sonst irgendeiner Lebenslage, beim Hohenzoller-
schen Hausorden Herabsetzung des königlichen Hauses oder eines