Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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den. Es würde dann aber auch ein gesetzlicher Zustand herbei- 
geführt, wie er selbst v. MARTITZ, welcher das staatliche Ent- 
ziehungsrecht für Ehrentitel nach der heutigen Rechtsordnung 
schlechthin verneint, nach seinen Ausführungen ®° mehr oder we- 
niger erstrebenswert erscheint; ja, es würde, wenn man den 
von ihm verfochtenen Standpunkt verträte, durch eine derartige 
gesetzliche Regelung geradezu eine Lücke®® im geltenden Rechte 
ausgefüllt. Daß es zu dieser Neuordnung des staatlichen Ent- 
ziehungsrechts bei Orden und Ehrentiteln kommen möge, ist nach 
alledem, wie auch die Ausführungen WESTs lehren 8, der Wunsch 
weiter Kreise, und es ist auch heute, im Gegensatze zur damali- 
gen Meinung WESTs, die Hoffnung nicht unbegründet, daß dieser 
Wunsch nach dem großen Kriege, der so viele Ordensritter ge- 
schaffen hat, bald in Erfüllung gehen werde. 
539 vorschlägt, scheint mir aus den oben ($S. 39) angegebenen Gründen und 
mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Sachbehandlung 
nicht genügend zu sein. 
8° v. MARTITZ a. a. O. 204. 
s° Nach meinen Ausführungen besteht freilich eine solche schon jetzt 
nicht. Ebenso v. FEILITSCH a. a. O. 535 f. 
827 West a. a. O. LI 10 ff.
	        
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