Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 167 — 
besonderer Berücksichtigung der aufgeworfenen Spezialfragen zu 
bieten, sei die Aufgabe der folgenden Darstellung. 
S 1. Begriffliche Grundlegung. 
Um feststellen zu können, was staatsrechtlich unter „Ver- 
fügungen* über deutsches Staatsgebiet zu verstehen ist, müssen 
wir zu dem Problem der Rechtsnatur des Staatsgebietes Stellung 
nehmen, die Besonderheiten des Staatsgebietsbegriffs im Bundes- 
staate würdigen und den Begriff der „Gebietsverfügung“ klar- 
stellen. 
I 
Die Frage nach der rechtlichen Natur des Staats- 
gebietes gehört dem allgemeinen Staatsrechte an. Die Mei- 
nungen darüber sind seit der GERBER®-FRICKER“schen Antithese 
recht geteilt?. Die Streitfrage kann hier nicht erschöpfend be- 
handelt werden. Es genügt, zu ihr kurz, aber bestimmt Stellung 
zu nehmen. 
1. Was zunächst die äußere Erscheinung des Staats- 
gebietes angeht, so stellt man sich unter ihm bisweilen eine Fläche 
vor, nämlich einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. So de- 
finiert, um nur ein Beispiel von vielen anzuführen, WALZ® das 
badische Staatsgebiet als „denjenigen Teil der Erdoberfläche, in 
dem die badische Staatsgewalt ausschließlich zuständig ist“. Diese 
Vorstellung ist unrichtig. Staatsgebiet ist nicht eine Fläche, son- 
dern ein Körper, ein bestimmt begrenztes Stück des Erdkörpers. 
„Das Staatsgebiet ist der nach außen gegen andere Staatsgebiete 
3 Grundzüge des deutschen Staatsrechts ® 1880, 65 ff. 
4 Vom Staatsgebiet, 1867. Gebiet und Gebietshoheit, 1901. 
5 Uebersicht z. B. bei van CATLKER in KritVJSch. XLVI. 603 ff., RAp- 
NITZKY, Die rechtliche Natur des Staatsgebietes, ArchöffR. XX. 1906, 313 ff. 
Pıur. MAYER, Die rechtliche Bedeutung des Staatsgobiets für den Staats- 
begriff, Dissertation Greifswald 1915. 
° Das Staatsresht des Großhzgt. Baden, 1909, 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.