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oder staatlose Flächen? abgegrenzte Teil der Erde, innerhalb
dessen die Herrschergewalt ausschließend sich betätigt“ (so
vV. SEYDEL-PILOTY)®. Der Staatskörper umfaßt allerdings als
wichtigsten Bestandteil die Erdoberfläche sowie das zugehörige
Küstenmeer®, dessen Begrenzung!® unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist. Außerdem gehört
dazu aber auch derjenige Teil des Erdinnern, in den der Staat von
der Oberfläche ‚aus vorzudringen, den er füglich zu beherrschen
vermag, sowie derjenige Teil des Luftraumes, der dem Staate nach
dem neuesten Stande der Flugtechnik zugänglich, demgemäß von
ihm beherrschbar ist!!. Der als „Staatsgebiet“ zu bezeichnende
Teil des Erdkörpers besteht somit aus Landgebiet, Wassergebiet
und Luftgebiet 12,
2. Was sodann die staatsrechtliche Stellung des
Staatsgebietes betrifft, so ist zweierlei genau zu unterscheiden:
einmal die Stellung des Gebietes zum und im Staatsbegriff, ferner
die Beziehung zwischen Gebiet und Staatsgewalt innerhalb des
Staatsbegriffes. Nach der klaren und einleuchtenden Darlegung
? Soll wohl heißen: staatlosen Raum.
8 Bayerisches Staatsrecht I: Die Staatsverfassung, 1913, 140.
® Auch bezüglich des Küstenmeers besteht das Imperium des Staates.
PERELS, Das öffentl. internationale Seerecht, 1882, 22. Imkarrt LATOUR,
La mer territoriale, 1889, 13. SCHÜCKING, Das Küstenmeer im internationalen.
Rechte, 1897. ZoRN, Staatsrecht I 107. A. M. besuuders v. LıiszT, Das Völker-
recht 1° 1915, $9 IV. Eigenartig SCHOLZ in Zeitschr. für Völkerrecht V. 157 £f.:
„Räumliche Erweiterung der Gebietshoheit durch Reohtskonstruktion“;
dagegen RADNITZKY im ArchöffR. XXVI1I. 469 f. Das preußische Recht
eteht jedenfalls nicht auf dem v. LiszT’schen Standpunkt; vgl. z. B. Fischerei-
gesetz v. 11. Mai 1916 (GS. 1916, 55), $1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes sird
1. Küstengewässer: die Teile der Nord- und Ostsee, auf die sich die preußische
Staatshoheit erstreckt, einschl. der offenen Meeresbuchten, und dio in der
Beilage aufgeführten Strecken von Wasserläufen.
10 Ueber die Ausdehnung FLEISCHMANN, „Küstenmeer“ in WBStVerwR ?
II. 1913, 703.
1 Für die „grundsätzlich unbeschränkte‘‘ Erstreckung der Staatsherr-
schaft MEY R-AnscHÜüTz ? 1. 1914, 237 Note a.
2 v. Lıszr, Völkerrecht, $ 9.