Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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gewalt ausgeschlossen. Von vornherein abzulehnen ist daher die 
patrimoniale Auffassung des Mittelalters?!;, die am Gebiet ein 
Obereigentum des Landesherrn, später des Staates selbst, annahm. 
Diese Theorie legte dem Gebiete sachenrechtliche Natur und der 
zu den einzelnen Befugnissen des Landesherrn gerechneten Ge- 
bietshoheit den Charakter eines dinglichen Rechtes bei. Diese 
„Eigentumstheorie“ ist längst überwunden. Ein doppeltes 
Eigentum (Ober- und Untereigentum) am selben Grund und Boden 
ist rechtlich undenkbar *?, ein privatrechtliches Eigentumsverhält- 
nis (dominium) zwischen Staatsgewalt und Gebiet mit der öffent- 
lichrechtlichen Herrschaftsnatur (imperium) der Staatsgewalt völ- 
lig unvereinbar. Hierüber herrscht heute in der Theorie kein 
Zweifel und kein Streit mehr *, 
Gleichwohl beeinflußt und beeinträchtigt diese antiquierte 
Eigentumstheorie immer noch die klare Erkenntnis der Beziehung 
zwischen Staatsgewalt und Staatsgebiet. Sie verleitet dazu, diese 
Beziehung zwar nach öffentlichem Recht, aber nach Analogie des 
Privatrechts als öffentliche Sachherrschaft, als „staatsrechtlı- 
ches Sachenrecht” zu konstruieren?® und als Inhalt eines 
besonderen staatlichen Hoheitsrechtes, der Gebietshoheit, zu er- 
klären. Der Fortschritt dieser Auffassung liegt darin, daß die 
Beziehung zwischen Staatsgewalt und Gebiet nicht als dominium, 
sondern als imperium erkannt wird (Herrschaftstheorie). 
Irrig ist aber die Ansicht, daß der Staat das Gebiet gegenständ- 
lich beherrsche (Öbjekttheorie). Eine Herrschaft kann der 
21 Vgl. jedoch v. BzLow, Der deutsche Staat des Mittelalters, I. 1914, 
129 £f. 
"2 RADNITZKY im ArchöffR. XX. 337. 
3 Vgl. darüber z. B. GERBER, Ueber die Teilbarkeit deutscher Staats- 
gebiete, in Aesmıs Zeitschrift I. 1865, 5 ff., auch in ges. jur. Abhdl. 1872, 
441 ff. ZoRn, Staatsrecht I. 100. 
3% LABAND I. 192. 
25 v. GERBER, Grundzüge, 65. HEILBORN, Das System des Völkerrechts, 
1896, 5ff. BoRNHAK, Preußisches Staatsrecht ? I. 1911, 238 f. v. STENGEL, 
Das Staatsrecht des Kgr. Preußen, 1894, 54.
	        
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