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Staat tatsächlich und rechtlich nur über Personen ausüben?®. So
richtig die „Herrschaftstheorie“ im Gegensatz zur „Eigentums-
theorie*, so unrichtig ist ihre Wendung als „Objekttheorie“.
Rechtlich haltbar ist allein die Vorstellung, daß das Gebiet
den räumlichen Bereich für die Entfaltung der gesamten
staatlichen Wirksamkeit, daß es, um das charakteristische Merk-
mal der Staatsgewalt hervorzuheben, den Schauplatz der staat-
lichen Herrschaft ?? darstellt (Raumtheorie)2. Das Imperium des
26 JELIINEK 399, 401. Rosın, Das Recht der öffentlichen Genossen-
schaft, 1886, 46. OTTO MAYER, Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen, 1909, 18.
VAN CALKER, Bespr. der FRICKER’schen Schrift in KritVJSch. XLVI. 617£.
Zwar führt LABAND I. 194 aus: „Dieses Merkmal (Herrschaft über freie Per-
sonen) erschöpft nicht das Wesen des Staates und schließt nicht aus, daß er
neben der ihm allein zukommenden und deshalb für ihn charakteristischen
Hoheit über Untertanen noch andere Merkmale und Rechte habe. Es steht
doch damit auch nicht im Widerspruch, daß der Staat Vermägensrechte und
daß er völkerrechtliche Rechte und Pflichten hat: warum sollte daher die
Herrschaft über ein Gebiet damit unvereinbar sein ?'‘ Darauf ist zu erwidern:
Die Rechte (und Pflichten) des Staates als Fiskus oder als Subjekt des Völker-
rechts beruhen auf der Grundlage nicht der staatlichen Ueberordnung, sundern
der freiwilligen Unterordnung bzw. (Gleichberechtigung. Wenn der Staat als
Fiskus sich der allgemeinen Bechtsordnung unterordnet oder im völkerrecht-
lichen Verkehre zu seinesgleichen in Beziehung tritt, so kann von obrigkeit-
lisher Herrschaftsübung keine Rede sein. (Vgl. hierzu auch WArpius, Dem
Rechtsverkehr entzogene Sachen, 95, 103; Orro MAYER im ArchöffR. XXL
615). Also passen die angeführten Beispiele nicht in diesen Zusammenhang.
Tritt der Staat staatsreohtlich, d. h. mit Herrschergewalt ausgestattet auf,
80 kann seinem übergeordneten Willen nur ein untergeordneter, seinen Befehlen
gehorohendeı Wille entsprechen. Einen Willen aber können nur Menschen
und juristische Personen, nicht aber Sachen haben. Eine Willensherrschaft
kann folglich nur über Personen, nieht über Gegenstände ausgeübt werden.
Treffend sagt JEILINER 399: „Imperium jedoch ist Befehlsgewalt: befehlen
kann man aber nur Menschen.“
27 ZITELMANN, Internationales Privatrecht I. 1897, 91.
3 Begründet von FRICKER in seinen beiden Note 4 angeführten Schriften,
heute die überwiegende Lehrmeinung. JELLINERK a. a. 0. 394 ff. Ders., System
der subj. öffentlichen Rechte 2 1905, 77. Rosın, Das Recht der öffentlichen
Genossenschaft, 1886, 46. MEYER-Anscahütz 71.236 f. AnschÜrz in Enzy-
klopädie 6f. PREUSS, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 1889,