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obersten Verwaltungsbehörde kann sich ein Kassenverband über
die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter er-
strecken ($ 306 RVO.).
III. Von den Geschäften der Krankenkassen, bei denen eine
entscheidende Mitwirkung der Staatsbehörden vorgesehen ist, kommt
in erster Linie in Betracht:
1. Die Genehmigung der Satzung und ihrer Aen-
derungen durch den Vorsitzenden des Oberversicherungsamts. Die
Genehmigung darf nur durch die Beschlußkammer und nur dann
versagt werden, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften
nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn die Satzung entweder
Bestimmungen enthält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen
in Widerspruch stehen, oder wenn die im $ 321 RVO. vorge-
schriebenen Bestimmungen fehlen, oder wenn die Satzung oder
ihre Abänderung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form
zustande gekommen ist; vgl. Pr. OVG. Entsch. vom 25. Novem-
ber 1889 (Bd. 19 S. 348). Stellt sich nachträglich heraus, daß
eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, so ordnet die
Beschlußkammer des Oberversicherungsamts die erforderliche
Aenderung an. Wird die endgültig angeordnete Aenderung nicht
binnen einem Monat von dem Ausschuß der Krankenkasse be-
schlossen, so vollzieht sie die Beschlußkammer des Oberversiche-
rungsamts rechtsverbindlich. Das gleiche gilt für endgültig an-
geordnete Aenderungen der Satzung, die erforderlich sind ($ 326
RVO.). Für einzelne im Gesetz besonders bezeichnete Bestimmungen
bedarf es der Zustimmung des Oberversicherungsamts oder der
Zustimmung des Gemeindeverbands oder der obersten Verwaltungs-
behörde. In allen diesen Fällen wird die Zustimmung nach pflicht-
mäßigem Ermessen der zuständigen Stellen erteilt, vgl. RVA.
Entsch. vom 21. Mai 1915 (Amtl. Nachr. S. 585). Soweit das
ÖOberversicherungsamt zuständig ist, darf die Zustimmung nur
durch die Beschlußkammer versagt werden, die endgültig ent-
scheidet ($ 324 Abs. 3 RVO.).