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die Sachfunktion zu®® Es fehlt also jeder Anlaß zur Betrach-
tungsweise des Staatsgebietes nach dem Vorbilde des Grundeigen-
tums. Im Gegenteil bestehen zwischen beiden die denkbar größten
Gegensätze. In scharfsinniger Darlegung weist FRICKER* auf
diese Gegensätze hin: „Im Eigentum ist die Sache in ihrer Sub-
stanz dem Willen des Eigentümers unterworfen, er herrscht über
die Sache; die Person ist in sich abgeschlossen; sie ist fertig
ohne die Sache; die Verbindung der Sache mit der Person im
Eigentum ändert daran nichts.“ „Das Gebiet ist der Raum der
staatlichen Herrschaft. Der Staat kann sein Wesen nicht dar-
stellen, seine Aufgabe nicht erfüllen ohne räumliche Ausschließ-
lichkeit seines Waltens. Das Gebiet kommt also für den Staat
als Raum in Betracht und ist als solcher ein wesentliches Ele-
ment des Staates selbst, ein Moment im Wesen des Staates. Der
Staat ist also nicht als Person abgeschlossem ohne das Gebiet,
kann nicht als Person ohne das Gebiet dem Gebiet als einem von
der Person geschiedenen Objekt gegenüber gestellt werden“ ®®.
Aus diesen Ausführungen FRICKERs ergibt sich zugleich schon
das Irrtümliche in LABANDs Annahme, daß ein staatsrechtliches
Sachenrecht die Voraussetzung eines seßhaften Volkes, einer staat-
lichen Organisation sei. Die historische Entwicklung und die
patrimonialstaatliche Auffassung des Mittelalters sind für die ge-
genwärtige staatsrechtliche Lage unserer Frage belanglos®®. Zu-
gegeben sei die Notwendigkeit einer Grundlage für die Kontinui-
tät und die Einheit des Staates. Die Vorstellung eines fest ab-
gegrenzten Raumes bildet aber eine völlig ausreichende Basis
hierfür. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Objekttheorie ein
besseres Fundament abgeben sollte. Wenn endlich LABAND die
33 Vgl. auch LABAnD im ArchöffR. XX. 579. Dagegen mit Recht RAv-
NITzky das. XXVIIL 465. und Paus. MAYER, Die rechtl. Bedeutung des
Staatsgebiets für den Staatsbegriff, 31.
386 Giebiet und Gebietshoheit, 10f., bes. 12ff.
35 FRICKER 10f. Dagegen LABAxD 1. 192.
3s Vgl. auch FRICKER a. a. 0. 16f.