Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 17 — 
pomorphische Spielerei, keine juristische Begründung dar®#, Aller- 
dings soll es auch nicht mehr sein als ein Bild. Aber dieses 
Bild ist sehr anschaulich und nützlich. Es dient zur Illustrierung 
des Grundsatzes, .daß, während ein Mensch ganz gut ohne Grund- 
eigentum, der Staat niemals ohne Gebiet leben kann. Man mag 
das Bild fortlassen, wenn es nicht gefällt; der Kern wird sich 
dennoch behaupten und durchsetzen %, 
c) Es mögen vielleicht noch Bedenken darüber obwalten, ob 
die Raumtheorie mit der Eigenschaft des Gebie- 
tes als Momentim Wesen des Staates zu verein- 
baren ist. Doch kann dies nach den vorangegangenen Aus- 
führungen keinem begründeten Zweifel mehr unterliegen. Schon 
die scharfe logische Trennung zwischen der Beziehung des Staats- 
begriffsmerkmals Gebiet zum Begriff Staat einerseits, zum Staats- 
begriffsmerkmal Staatsgewalt anderseits läßt deutlich erkennen, 
daß beide Beziehungen eine verschiedene rechtliche Bedeutung 
haben können. Aber auch inhaltlich besteht zwischen der Be- 
ziehung des Gebietes zum Staat (als eines seiner wesentlichen 
Merkmale) und der Beziehung des Gebietes zur Staatsgewalt (als 
deren räumlichen Wirkungsbereiches) keinerlei Widerspruch. Daß 
ein Gebiet für den Staat unerläßlich notwendig ist und daß es 
gleichzeitig die räumliche Erscheinungsform des Staates darstellt, 
gibt weder tatsächlich noch rechtlich zu den geringsten Bedenken 
Anlaß. Die Raumtheorie steht also, im Gegensatz zur Objekt- 
theorie, mit der Eisrenschaftstheorie in vollem Einklang. 
11. 
Auch für den Bundesstaat erweist sich die Raumtheorie 
als die richtige rechtliche Konstruktion des Staatsgebietes. Sie 
erklärt ohne erhebliche Schwierigkeiten die Erscheinung, daß ein 
45 Staatsrecht I. 1921. Vgl. auch RannıTzky im ArchöffR. XX. 3381. 
46 Im Ergebnis für die Unvereinbarkeit auch RADNTTz&Y im ArchöffR. 
xXXVIII. 466£. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXVII. 2. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.