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und dasselbe Territorium das Gebiet zweier verschiedener Staats-
wesen, sowohl des Oberstaates als auch des Gliedstaates, bildet.
Ob auch die Objekttheorie eine befriedigende wissenschaftliche
Erklärung jener Tatsache zu bieten vermöchte, mag dahingestellt
bleiben #. Jedenfalls hat die Vorstellung, daß innerhalb eines
und desselben Raumes zwei Staatsgewalten wirken, vor der
anderen, daß ein und dasselbe Gebiet gegenständlich von
zwei verschiedenen Staatsgewalten beherrscht werde, von vornher-
ein den Vorzug der größeren Anschaulichkeit und die stärkere
Vermutung der Richtigkeit für sich.
In der Regel herrscht nur eine Staatsgewalt innerhalb eines
Staatsgebietes. Aus der Beziehung der Staatsgewalt zum Gebiet,
aus der Charakterisierung der Staatsgewalt als Gebietshoheit, er-
gibt sich ihre wichtige Eigenschaft der Ausschließ-
lichkeit“. Diese negative Wirkung der Gebietshoheit besteht
darın, daß sie alle unzuständigen Staatsgewalten vom Gebiete
ausschließt. Wie die Staatsgrenzen der Wirksamkeit der zustän-
digen Staatsgewalt selbst das räumliche Ziel setzen, so darf ent-
sprechend auch keine fremde Staatsgewalt innerhalb dieses ab-
gegrenzten Gebietes staatshoheitliche Funktionen irgendwelcher
Art, sei es rechtsetzender oder richterlicher oder verwaltender
Natur, vornehmen. Das Nebeneinanderwirken mehrerer Staatsge-
walten im gleichen Raume verbietet sich auch schon aus rein prak-
tischen Erwägungen. Beide Staatsgewalten würden sowohl wegen
des dauernden Interessengegensatzes als auch wegen der fortge-
setzten Kompetenzstreitigkeiten, zu deren Schlichtung keine rich-
terliche Instanz berufen wäre, in ständigem Konflikte miteinander
liegen®®. Praktisch unbedenklich und theoretisch einwandfrei ist
dagegen das gleichzeitige Bestehen und Wirken nichtstaatlicher
Gebietskörperschaften in demselben Staatsgebiete; denn die nicht
47 LABAND ]. 194ff. Dagegen RADNITZKY im ArchöffR. XX. 337.
“# JELLINEK 396.
#% JELLINEK 396.