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Rechtszustandes. Das Ausschließlichkeitsprinzip erleidet also im
Bundesstaat keinerlei Modifikation, es ist streng gewahrt.
III.
Wir gelangen nunmehr zu der Frage der Verfügungs-
macht desStaates hinsichtlich seines Gebietes.
Hier sind zwei Möslichkeiten vorhanden und scharf auseinander-
zuhalten: Verfügungen der Staatsgewalt im Staatsgebiet und
Verfürungen der Staatsgewalt über das Staatsgebiet. Verfügun-
gen im Staatsgebiet haben nicht das Staatsgebiet selbst, sondern
irgendwelche rechtlich erfaßbaren Objekte innerhalb des Gebietes
zum Gegenstande; sie bieten vom Standpunkt der Raumtheorie
aus der juristischen Erklärung keinerlei Schwierigkeiten. Verfü-
gungen über das Staatsgebiet scheinen dagegen das Gebiet selbst
als Objekt des staatlichen Handelns zu treffen, also die Konstruk-
tion vom Standpunkt der Objekttleorie aus geradezu herauszu-
fordern. Wir werden zu prüfen haben, ob diese naheliegende
Annai:me zwingend, ob sie notwendig ist.
1. Verfügungen des Staates im Gebiet sind prinzipiell
unbegrenzt möglich und statthaft. Die im Staatsgebiet herr-
schende Staatsgewalt erfaßt alles, was nur immer rechtlich erfaß-
bar ist. Aus ihrer Bezeichnung und Charakterisierung als Ge-
bietshoheit ergibt sich neben der Ausschließlichkeit die weitere
wichtige Eigenschaft der Totalität, des Allumfassens.
Beherrscht werden können von ihr allerdings nur Menschen und
juristische Personen ®; juristisch ergriffen werden aber auch
Sachen und Vorgänge. Diese positive Wirkung der Gebietshoheit
äußert sich also darin, daß die Staatsgewalt auf alle Personen,
Gegenstände und Vorgänge innerhalb des Staatsgebietes einzu-
wirken vermag, und zwar grundsätzlich ausnahmslos und restlos.
Eine gewisse (Selbst-)Beschränkung ihres freien Bestimmungs-
und Verfügungsrechtes besteht zufolge der völkerrechtlichen Pri-
55 Vgl. oben zu I. 2b.