Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Rechtszustandes. Das Ausschließlichkeitsprinzip erleidet also im 
Bundesstaat keinerlei Modifikation, es ist streng gewahrt. 
III. 
Wir gelangen nunmehr zu der Frage der Verfügungs- 
macht desStaates hinsichtlich seines Gebietes. 
Hier sind zwei Möslichkeiten vorhanden und scharf auseinander- 
zuhalten: Verfügungen der Staatsgewalt im Staatsgebiet und 
Verfürungen der Staatsgewalt über das Staatsgebiet. Verfügun- 
gen im Staatsgebiet haben nicht das Staatsgebiet selbst, sondern 
irgendwelche rechtlich erfaßbaren Objekte innerhalb des Gebietes 
zum Gegenstande; sie bieten vom Standpunkt der Raumtheorie 
aus der juristischen Erklärung keinerlei Schwierigkeiten. Verfü- 
gungen über das Staatsgebiet scheinen dagegen das Gebiet selbst 
als Objekt des staatlichen Handelns zu treffen, also die Konstruk- 
tion vom Standpunkt der Objekttleorie aus geradezu herauszu- 
fordern. Wir werden zu prüfen haben, ob diese naheliegende 
Annai:me zwingend, ob sie notwendig ist. 
1. Verfügungen des Staates im Gebiet sind prinzipiell 
unbegrenzt möglich und statthaft. Die im Staatsgebiet herr- 
schende Staatsgewalt erfaßt alles, was nur immer rechtlich erfaß- 
bar ist. Aus ihrer Bezeichnung und Charakterisierung als Ge- 
bietshoheit ergibt sich neben der Ausschließlichkeit die weitere 
wichtige Eigenschaft der Totalität, des Allumfassens. 
Beherrscht werden können von ihr allerdings nur Menschen und 
juristische Personen ®; juristisch ergriffen werden aber auch 
Sachen und Vorgänge. Diese positive Wirkung der Gebietshoheit 
äußert sich also darin, daß die Staatsgewalt auf alle Personen, 
Gegenstände und Vorgänge innerhalb des Staatsgebietes einzu- 
wirken vermag, und zwar grundsätzlich ausnahmslos und restlos. 
Eine gewisse (Selbst-)Beschränkung ihres freien Bestimmungs- 
und Verfügungsrechtes besteht zufolge der völkerrechtlichen Pri- 
  
55 Vgl. oben zu I. 2b.
	        
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