Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Im einzelnen ist die Zustimmung des Oberversicherungsamts 
zu folgenden Satzungssbestimmungen vorgeschrieben : 
a) zur Festsetzung der Altersgrenze für die Zulässigkeit des 
freiwilligen BBeitritts ($ 176 Abs. 3 RVO.), 
b) zur Festsetzung der Lohnklassen und Lohnstufen ($ 180 
Abs. 2, 35 RVO.), 
c) zur BBeseitigung der Wartezeit für den Bezug des Kranken- 
geldes bei Krankheiten, die weder länger als eine Woche dauern 
noch zum 'Toode führen oder durch Betriebsunfall verursacht wor- 
den sind (S 191 Abs. 2 RVO.), 
d) zur Festsetzung des Höchstbetrages für kleinere Heilmittel 
und zur Gewährung dieses Höchstbetrages als Zuschuß für größere 
Heilmittel (S 193 RVO.), 
e) zur Beschränkung der Kassenleistungen für diejenigen, 
welche der Versicherung freiwillig beigetreten sind ($ 215 Abs. 2 
RVO.), 
f) zur Bestimmung längerer Fristen für die Anzeige oder 
Beitragsleistung zur Erhaltung der Kassenmitgliedschaft im Wege 
der Weiterversicherung ($ 313 RVO.), 
&) zur Abstufung des Stimmrechts der einzelnen Arbeitgeber 
und zur Festsetzung der Höchstzahl der Stimmen ($ 333 Abs. 3 
RVO.), 
h) zur Einführung der Gefahrenklassen, zur Erhebung von 
Zusatzbeiträgen bei der Familienhilfe und zur Erhöhung der 
Beiträge für Mitglieder, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten 
($ 384 RVO.), 
i) zur Kürzung der Barleistungen mit Ausnahme des Sterbe- 
gelds bei landwirtschaftlichen Arbeitern, denen bei einjährigem 
Arbeitsvertrage ein Rechtsanspruch auf geringere Leistungen als 
auf Sachleistungen für das Jahr im dreihundertfachen Werte des 
satzungsmöäßigen Krankengeldes oder als ein Entgelt im Werte 
dieses Krankengeldes für den Arbeitstag zugesichert ist ($ 421 
RVO.),
	        
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