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vilegien (d. h. Exemtionen von staatlichen Hoheitsrechten) ge-
wisser exterritorialer Personen und Sachen®. Im übrigen aber
gilt der Grundsatz: Quidquid est in territorio, est etiam de terri-
torio. Die Staatsgewalt kann über alle Gegenstände im Staate
verfügen, wem immer sie gehören; sie kann den Willen aller
Personen im Staate, auch wenn sie Ausländer sind, beherrschen,
d. h. maßgebend bestimmen; sie kann über alle Vorgänge im
Staatsgebiet Anordnungen treffen, insbesondere Rechtsnormen auf-
stellen und handhaben. Alles dies steht außer allem Zweifel.
2. Wie aber steht es mit Verfügungen des Staates
über das Gebiet selbst? Sind solche etwa schon durch die
staatsrechtliche Bedeutung des Gebietes ausgeschlossen? Dieses
natürlich rein theoretische Bedenken ist zunächst auszuräumen.
Gebiet ist Moment des Staatsbegriffes und räumlicher Bereich
der Staatsgewalt. Diese doppelte Bedeutung des Gebietes ver-
bietet alle Maßnahmen, die auf eine Vernichtung dieses Momentes
bzw. Bereiches hinauslaufen würden. Anordnungen, die nicht das
Wesen, sondern nur den derzeitigen Umfang des Gebietes be-
rühren und verkleinern, sind damit nicht unvereinbar. Ausge-
schlossen erscheint hiernach nur eine Aufgabe des gesamten Ge-
bietes, denn solches wäre staatlicher Selbstmord. Eine Gebiets-
verminderung trifft zwar ebenfalls den Staat, aber nicht sein Wesen,
sondern lediglich seinen räumlichen Herrschaftsbereich, der nur
qualitativ, nicht quantitativ wesentliches Element des Staatsbe-
griffes ist. Zu weit geht daher FRICKER®”, wenn er im Verfolg
seiner an sich zutreffenden Ausführungen über die Untrennbarkeit
von Staat und Gebiet den Satz aufstellt: „Eine Aenderung des
Staatsgebiets ist eine Aenderung des Staates selbst.“ „Erwer-
bung und Veräußerung von sogenanntem Staatsgebiet ist also
Aenderung des Staates selbst, indem an die Stelle der bis-
se v. Frisch, Exterritorialität, 19 ff. 25 ff. 48 ff. Vgl. auch Reichsver-
fassung Art. 10.
6? Vom Staatsgebiet, 26 f.