Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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vilegien (d. h. Exemtionen von staatlichen Hoheitsrechten) ge- 
wisser exterritorialer Personen und Sachen®. Im übrigen aber 
gilt der Grundsatz: Quidquid est in territorio, est etiam de terri- 
torio. Die Staatsgewalt kann über alle Gegenstände im Staate 
verfügen, wem immer sie gehören; sie kann den Willen aller 
Personen im Staate, auch wenn sie Ausländer sind, beherrschen, 
d. h. maßgebend bestimmen; sie kann über alle Vorgänge im 
Staatsgebiet Anordnungen treffen, insbesondere Rechtsnormen auf- 
stellen und handhaben. Alles dies steht außer allem Zweifel. 
2. Wie aber steht es mit Verfügungen des Staates 
über das Gebiet selbst? Sind solche etwa schon durch die 
staatsrechtliche Bedeutung des Gebietes ausgeschlossen? Dieses 
natürlich rein theoretische Bedenken ist zunächst auszuräumen. 
Gebiet ist Moment des Staatsbegriffes und räumlicher Bereich 
der Staatsgewalt. Diese doppelte Bedeutung des Gebietes ver- 
bietet alle Maßnahmen, die auf eine Vernichtung dieses Momentes 
bzw. Bereiches hinauslaufen würden. Anordnungen, die nicht das 
Wesen, sondern nur den derzeitigen Umfang des Gebietes be- 
rühren und verkleinern, sind damit nicht unvereinbar. Ausge- 
schlossen erscheint hiernach nur eine Aufgabe des gesamten Ge- 
bietes, denn solches wäre staatlicher Selbstmord. Eine Gebiets- 
verminderung trifft zwar ebenfalls den Staat, aber nicht sein Wesen, 
sondern lediglich seinen räumlichen Herrschaftsbereich, der nur 
qualitativ, nicht quantitativ wesentliches Element des Staatsbe- 
griffes ist. Zu weit geht daher FRICKER®”, wenn er im Verfolg 
seiner an sich zutreffenden Ausführungen über die Untrennbarkeit 
von Staat und Gebiet den Satz aufstellt: „Eine Aenderung des 
Staatsgebiets ist eine Aenderung des Staates selbst.“ „Erwer- 
bung und Veräußerung von sogenanntem Staatsgebiet ist also 
Aenderung des Staates selbst, indem an die Stelle der bis- 
  
se v. Frisch, Exterritorialität, 19 ff. 25 ff. 48 ff. Vgl. auch Reichsver- 
fassung Art. 10. 
6? Vom Staatsgebiet, 26 f.
	        
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