Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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herigen einheitlichen Rechtsorganisation eine andere, ein anderes 
Volk umfassende, tritt“ (S. 27). Ebenso inkorrekt drückt sich 
auch PREUSS aus®. „Jede Veränderung des Gebiets ist eine we- 
sentliche Veränderung der Gebietskörperschaft selbst.* Wäre diese 
Auffassung richtig, so müßte sie auch für das Staatsvolk gelten, 
müßte sich füglich der Staat in jeder Sekunde, bei jedem Todes- 
fall und bei jeder Geburt eines Staatsangehörigen, ändern. Mit 
Recht bekämpft daher HEILBORN®®, der freilich selbst wiederum 
nach dem anderen Extrem zu weit geht, jene Auffassung. Seine 
Polemik hat FRICKER®° veranlaßt, seine eigene Meinung einer 
Revision und schärferen Fassung zu unterziehen. Er verwahrt 
sich gegen die Folgerung, daß jeder Erwerb und Verlust von 
Gebiet die Auflösung und Neugründung des Staates bedeute, ver- 
anschaulicht sodann seine Ansicht durch folgendes treffende Bild: 
„Wenn der Hinz ein Vermögensstück verliert, so bleibt er nicht 
bloß trotzdem der Hinz, sondern er erleidet auch keine Aenderung 
an sich selbst. Wenn der Hinz einen Fuß verliert, -so bleibt er 
auch der Hinz; er geht nicht als Hinz unter, um dann als ein 
neuer Hinz oder als Kunz wieder zu erstehen; aber anders ist er 
geworden; er hat an sich selbst eine Aenderung erlitten. Das 
kommt daher, weil sein Fuß ein Teil von ihm selbst, nicht eine 
von ihm unterschiedene Sache ist*®, Verfügungen über das Ge- 
biet beeinträchtigen also nur den derzeitigen Bestand, nicht aber 
das Wesen des Staatsgebietes, sind daher mit der staatsrechtlichen 
Bedeutung des Gebietes als Wesensmomentes des Staates und 
68 Gemeinde, Staat, Reich, 396. 
59 Das System des Völkerrechts, 1896, 10 ff. Vgl. auch Duavırt, Manuel 
de droit publie frangnis, I. Droit oonstitutionnel, 102. 
eo (ebiet und Gebietshoheit, 34f. 
ei Richtig auch im weiteren Verlauf seiner Ausführungen PREUSS 400: 
Trotz der eingetretenen Veränderung ist doch die Person eine identische; sie 
ist keine andere Person. Das um die Hälfte verringerte Preußen nach dem 
Frieden von Tilsit war nicht der Rechtsnachfolger des früheren Preußen, 
sondern dieselbe Person.
	        
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