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herigen einheitlichen Rechtsorganisation eine andere, ein anderes
Volk umfassende, tritt“ (S. 27). Ebenso inkorrekt drückt sich
auch PREUSS aus®. „Jede Veränderung des Gebiets ist eine we-
sentliche Veränderung der Gebietskörperschaft selbst.* Wäre diese
Auffassung richtig, so müßte sie auch für das Staatsvolk gelten,
müßte sich füglich der Staat in jeder Sekunde, bei jedem Todes-
fall und bei jeder Geburt eines Staatsangehörigen, ändern. Mit
Recht bekämpft daher HEILBORN®®, der freilich selbst wiederum
nach dem anderen Extrem zu weit geht, jene Auffassung. Seine
Polemik hat FRICKER®° veranlaßt, seine eigene Meinung einer
Revision und schärferen Fassung zu unterziehen. Er verwahrt
sich gegen die Folgerung, daß jeder Erwerb und Verlust von
Gebiet die Auflösung und Neugründung des Staates bedeute, ver-
anschaulicht sodann seine Ansicht durch folgendes treffende Bild:
„Wenn der Hinz ein Vermögensstück verliert, so bleibt er nicht
bloß trotzdem der Hinz, sondern er erleidet auch keine Aenderung
an sich selbst. Wenn der Hinz einen Fuß verliert, -so bleibt er
auch der Hinz; er geht nicht als Hinz unter, um dann als ein
neuer Hinz oder als Kunz wieder zu erstehen; aber anders ist er
geworden; er hat an sich selbst eine Aenderung erlitten. Das
kommt daher, weil sein Fuß ein Teil von ihm selbst, nicht eine
von ihm unterschiedene Sache ist*®, Verfügungen über das Ge-
biet beeinträchtigen also nur den derzeitigen Bestand, nicht aber
das Wesen des Staatsgebietes, sind daher mit der staatsrechtlichen
Bedeutung des Gebietes als Wesensmomentes des Staates und
68 Gemeinde, Staat, Reich, 396.
59 Das System des Völkerrechts, 1896, 10 ff. Vgl. auch Duavırt, Manuel
de droit publie frangnis, I. Droit oonstitutionnel, 102.
eo (ebiet und Gebietshoheit, 34f.
ei Richtig auch im weiteren Verlauf seiner Ausführungen PREUSS 400:
Trotz der eingetretenen Veränderung ist doch die Person eine identische; sie
ist keine andere Person. Das um die Hälfte verringerte Preußen nach dem
Frieden von Tilsit war nicht der Rechtsnachfolger des früheren Preußen,
sondern dieselbe Person.