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örtlichen Bereiches seiner Herrschaft vollkommen vereinbar ®%.
Wie ist nun aber die Verfügung über Staatsgebiet staats-
rechtlich zu konstruieren, ohne daß man die ÖObjekttheorie zu-
grunde legt und das Gebiet selbst als Gegenstand des staatlichen
Handelns betrachtet? Läßt die Raumtheorie überhaupt die Vor-
stellung einer gegenständlichen Verfügung — etwa über den be-
troffenen Raum — zu? Daß auf den ersten Blick die Objekt-
theorie hier eine befriedigendere Lösung verheißt, ist unverkenn-
bar. Haben wir uns aber im vorigen mit Entschiedenheit zur
Raumtheorie bekannt, so lautet die Fragestellung jetzt nicht, welche
Theorie besser paßt, sondern, ob die Raumtheorie für die Beant-
wortung der Frage überhaupt ungeeignet ist.
a) Versuchen wir uns zunächst klarzumachon, was denn
eigentlich unter „Verfügung“ in diesem Zusammenhange
zu verstehen ist. Wir müssen dabei vom Privatrecht
ausgehen, denn ihm entstammt der Begriff der Verfügung. Als
Verfügung bezeichnet das bürgerliche Recht jede Willenserklärung,
durch welche unmittelbar über ein Recht verfügt wird, also das
Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder in seinem Bestande
verändert wird6®. Paßt dieser Begriff auf das öffentliche
Recht? Paßt er auf den Fall der Verfügung über Staats-
gebiet ?
Daß die Verfügung des Staates über sein Gebiet eine Willens-
erklärung, ein rechtsgeschäftlicher Staatsakt ist,
kann unbedenklich angenommen werden 9.
ss Vgl. hierzu GAUTIER, Das Wesen des Staatsgebiets, dargestellt am
Kondominat, 1906, 23.
63 So ENNECCERUS-Kıpp-WoLrr, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts,
9—11. Aufl, I.1, 1913, $134, I. Vgl. auch DERNBURG, Das bürgerliche
Recht des Deutschen Reichs und Preußens ? 1906, $ 112. CRoMmz, System des
Deutschen Bürgerlichen Rechts I. 1900, 326. Sımkon,. Lehrbuch des
Bürgerlichen Rechtes? I. 1914, 178. WILUTZKY im ArchbürgR. XXVII.
ö3ff. Sonm das. 191 ff.
*4 KORMANN, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte. 1910, 58 ff.