Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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eine Verfügung des Reiches über Reichsgebiet ohne Rückwirkung 
auf ein Landesgebiet ist oder eine Verfügung eines Gliedstaates 
über sein Gebiet die Auslandgrenze nicht berührt. Alsdann ıst 
das Verfügungsrecht des betreffenden Staatswesens ein selb- 
ständiges, an keinerlei Mitwirkung des anderem Staatswesens 
(des Gliedstaates bzw. des Reiches) gebundenes Gebietsver- 
fügungsrecht, der Ausfluß einer freien und unbestreitbaren 
Betätigungsmöglichkeit der Staatsgewalt. 
I. 
Derartige selbständige ,„Verfügungen*® desRei- 
ches sind möglich beim Reichsgebiet i. S. der Reichsverfassung 
und beim Kolonialgebiet. 
A. Selbständige Verfügungen des Reiches über Reichs- 
gebiet sind 
1. in Friedenszeiten nur dann statthaft, wenn es sich 
um eine Veränderung der elsaß-lothringischen Auslandgrenze 
handelt. In allen anderen Fällen bedarf es einer Mitwirkung der 
Landesstaatsgewalt, deren Herrschaftsbereich bzw. Auslandgrenze 
durch die Aenderung des Reichsgebietes bzw. der lteichsausland- 
grenze mitbetroffen wird. Nur über die elsaß-lothringische Aus- 
landgrenze verfügt die lieichsstaatszgewalt selbständig, weil hier 
keine Landesgebietshoheit in Mitleidenschaft gezogen wird”. Das 
Reichsstaatsrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über 
eine solche Verfügung des lteiches.. Die beiden Akte, in denen 
sie sich abzuspielen hat, sind der Abschluß eines völkerrechtlichen 
Vertrages und seine staatsrechtliche Vollziehung in der Form des 
Gesetzes. Erforderlich ist, da der territoriale Besitzstand des 
75 Daß Elsaß-Lothringen kein Gliedstaat ist (weil es keine selbständige 
Verfügungsmacht über seine „Landes“verfassung, folglich keine eigene, un- 
abhängige Staatsgewalt besitzt), ist unbestreitbar. Vgl. LaBano II. 1911, 
232. Preuss, 4l4f. Fischbach, Das öffentliche Recht des Reichslandes 
E.-L., 1914, 62 f. Abweichend NELTE im ArchöffR. XXVIL. 45 ff.
	        
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