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k) zum Fortfall der Barleistungen mit Ausnahme des Sterbe-
gelds bei landwirtschaftlichen Arbeitern, die Mitglieder einer
Landkrankenkasse sind, sofern sie eine Unfall- oder Invalidenrente
mindestensim Betrage des dreihundertfachen Betrages des täglichen
Krankengeldes beziehen (88 428, 425 RVO.),
l) zur Einführung der erweiterten Krankenpflege für land-
wirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten oder hausgewerbliche Ver-
sicherungspflichtige durch die Satzung einer Landkrankenkasse
(88 428, 435, 487 RVO.),
m) zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen für unstän-
dig Beschäftigte ($ 450 RVO.),
n) zum Fortfall der Beitragspflicht der unständig Beschäftigten
($ 455 RVO.),
o) zur Kürzung oder Einbehaltung der Barleistungen mit
Ausnahme des Sterbegeldes für hausgewerblich Beschäftigte in den
Fällen, in denen der Hausgewerbtreibende mit den Beiträgen im
Rückstand ist ($$ 483, 484 Abs. RVO),
p) zur Abstufung des Sterbegeldes für hausgewerblich Ver-
sicberungspflichtige unter Berücksichtigung der eingezahlten Ar-
beitgeberzuschüsse ($ 484 Abs. 2 RVO.).
Der Gemeindeverband hat seine Zustimmung zum Fortfall
der Beitragsleistung der unständig Beschäftigten zu erteilen
($ 455 RVO.), während die Zustimmung der obersten Verwaltungs-
behörde notwendig ist, wenn die erweiterte Krankenpflege im
Staatsgebiete durch Landkrankenkassen überhaupt oder bei Per-
sonen, die entweder schon nach dem Krankenversicherungsgesetz
oder nach dem 2. Buche der Reichsversicherungsordnung versichert
waren, eingeführt werden soll ($$ 426, 435, 487 RVO.).
Dem Öberversicherungsamt ist auch insofern ein maßgebender
Einfluß auf die Gestaltung der Satzung eingeräumt, als es die
Kassensatzung selbst errichtet, wenn eine Kasse nicht in der end-
gültig angeordneten Frist errichtet wird ($ 320 Abs. 2 RVO.).
Außerdem kann das Oberversicherungsamt in Bezirken ohne Land-