— 193 —
sind, und ohne welche die Kompetenzen nicht oder nicht voll-
ständig ausgeübt werden könnten, wie die Befugnis, in Friedens-
verträgen Reichsgebiet an das Ausland abzutreten.“
Dieser Satz trifft den Nagel auf den Kopf. Die Antwort
ergibt sich aus der klaren Erkenntnis der Zuständigkeits-
abgrenzung zwischen den beiden Gebietshoheiten im Bundes-
staate. Ein Konflikt zwischen den Gebietshoheiten ist ausge-
schlossen. Die Kompetenz einer jeden liegt genau fest. Soweit
die Staatsgewalt kraft der bundesstaatlichen Zuständigkeitsvertei-
lung zuständig ist, kann sie sich als Gebietshoheit hinsichtlich des
Gebietes frei und ausschließend betätigen. Aus der nach Art. 11
"Abs. 1 RV. begründeten Kompetenz der Reichsstaatsgewalt folgt
das Recht des Reiches, kraft seiner Gebietshoheit selbständig über
das Reichsgebiet zu verfügen, d.h. einen Friedensvertrag einzu-
gehen, zu dessen Durchführung eine Verkleinerung des räum-
lichen Tätigkeitsbereiches, eine Zurückziehung des imperium des
Reiches erforderlich ist. Ein Mitwirkungs- oder Widerspruchs-
recht des betroffenen Gliedstaates könnte letzterem nur aus einer
dahin lautenden Kompetenz seiner Staatsgewalt erwachsen; eine
solche Kompetenz ist jedoch nicht gegeben ®.
B. Selbständige „ Verfügungen“ des Reiches über Kolonial-
gebiet (das zwar deutsches Inland, aber kein Reichsgebiet i. S.
der RV. ist)®° sind in allen Fällen statthaft, da in den Kolonien
keine Gliedstaatsgewalt, sondern nur die Reichsstaatsgewalt herrscht.
Die Form, deren es zur staatsrechtlichen Vollziehung dahin ge-
8° Eine ganz andere, hier nicht zu erörternde Frage geht dahin, ob eine
Beschränkung des kaiserlichen Verfügungsrechtes zugunsten einer Mitwirkung
von Bundesrat und Reichstag nach Maßgabe des Art. 11, Abs. 3 RV. anzu-
nehmen sei. Die Frage ist nach den überzeugenden Darlegungen von HAENEL
(a. a. O. 545 f.) zu verneinen. Art. 11, Abs. 3 findet auf Friedensschlüsse gemäß
Art. 11, Abs. 1 keine Anwendung. A. M. LasanD I. 201. v. SeEyDeEL, VU. 161.
Prossst in Annalen des DR., 1882, 314 ff.
»0 KÖBNER, Deutsches Kolonialrecht, in v. HOLTZENDORFF-KOHLERs
Enzykl. der Reohtswissenschaft * II. 1904, 1090 £.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 2. 13