Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sind, und ohne welche die Kompetenzen nicht oder nicht voll- 
ständig ausgeübt werden könnten, wie die Befugnis, in Friedens- 
verträgen Reichsgebiet an das Ausland abzutreten.“ 
Dieser Satz trifft den Nagel auf den Kopf. Die Antwort 
ergibt sich aus der klaren Erkenntnis der Zuständigkeits- 
abgrenzung zwischen den beiden Gebietshoheiten im Bundes- 
staate. Ein Konflikt zwischen den Gebietshoheiten ist ausge- 
schlossen. Die Kompetenz einer jeden liegt genau fest. Soweit 
die Staatsgewalt kraft der bundesstaatlichen Zuständigkeitsvertei- 
lung zuständig ist, kann sie sich als Gebietshoheit hinsichtlich des 
Gebietes frei und ausschließend betätigen. Aus der nach Art. 11 
"Abs. 1 RV. begründeten Kompetenz der Reichsstaatsgewalt folgt 
das Recht des Reiches, kraft seiner Gebietshoheit selbständig über 
das Reichsgebiet zu verfügen, d.h. einen Friedensvertrag einzu- 
gehen, zu dessen Durchführung eine Verkleinerung des räum- 
lichen Tätigkeitsbereiches, eine Zurückziehung des imperium des 
Reiches erforderlich ist. Ein Mitwirkungs- oder Widerspruchs- 
recht des betroffenen Gliedstaates könnte letzterem nur aus einer 
dahin lautenden Kompetenz seiner Staatsgewalt erwachsen; eine 
solche Kompetenz ist jedoch nicht gegeben ®. 
B. Selbständige „ Verfügungen“ des Reiches über Kolonial- 
gebiet (das zwar deutsches Inland, aber kein Reichsgebiet i. S. 
der RV. ist)®° sind in allen Fällen statthaft, da in den Kolonien 
keine Gliedstaatsgewalt, sondern nur die Reichsstaatsgewalt herrscht. 
Die Form, deren es zur staatsrechtlichen Vollziehung dahin ge- 
8° Eine ganz andere, hier nicht zu erörternde Frage geht dahin, ob eine 
Beschränkung des kaiserlichen Verfügungsrechtes zugunsten einer Mitwirkung 
von Bundesrat und Reichstag nach Maßgabe des Art. 11, Abs. 3 RV. anzu- 
nehmen sei. Die Frage ist nach den überzeugenden Darlegungen von HAENEL 
(a. a. O. 545 f.) zu verneinen. Art. 11, Abs. 3 findet auf Friedensschlüsse gemäß 
Art. 11, Abs. 1 keine Anwendung. A. M. LasanD I. 201. v. SeEyDeEL, VU. 161. 
Prossst in Annalen des DR., 1882, 314 ff. 
»0 KÖBNER, Deutsches Kolonialrecht, in v. HOLTZENDORFF-KOHLERs 
Enzykl. der Reohtswissenschaft * II. 1904, 1090 £. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 2. 13
	        
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