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III.
Auch bei den übrigen deutschen Gliedstaaten be-
schränkt sich der Fall der selbständigen Verfügung
über das Staatsgebiet auf die „Abtretung“ an einen an-
deren Gliedstaat. Eine Mitwirkung des Reiches ist dabei, wie
oben dargelegt, nicht erforderlich. Was die Form solcher Ver-
fügungen betrifft, so wird in der Regel ein Gesetz verlangt !®,
Nach dem Staatsrecht des Königreichs Bayern!% ist das
Gebiet grundsätzlich „unveräußerlich “10°. Gebietsabtretungen sind
infolgedessen durch verfassungänderndes Staatsgesetz bedingt.
Solche Gebietsabtretungen, welche zur Grenzberichtigung mit be-
nachbarten Staaten, sei es bei Gelegenheit eines Grenzstreites und zu
dessen Erledigung oder im Wege verwaltungsmäßiger Behand-
lung zur Herstellung einer zweckmäßigeren Grenze gegen ange-
messenen Ersatz erfolgen, fallen nicht unter das Veräußerungs-
verbot !% und können vom König allein vereinbart und vollzogen
werden.
Im Königreich Sachsen!® kann kein Bestandteil des Staa-
tes ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräu-
Gert werden!®; eines verfassungändernden Gesetzes bedarf es
nicht. Ohne Zustimmung der Stände kann eine bloße Grenzbe-
richtigung mit benachbarten Staaten erfolgen, sofern nicht dabei
unzweifelhaft zum Königreich gehörende Untertanen abgetreten
werden !U,
106 Vgl. die Texte der einzelstaatlichen Verfassungen bei STOERK-RAUCH-
maupr, Handbuch der Deutschen Verfassungen, ? 1913. Vgl. auch TınscH
19£. PauL MAYER ÖSf.
106 y. SEYDEL-PıLoTy, Bayerisches Staatsreoht, I. Die Staatsverfassung,
1913, 205 f.
107 VU. v. 26. Mai 1818 Titel III, $ 1, Abs. 1.
1068 VU. Titel III, $ 6.
108 Orro MAYER, Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen, 1909, 20.
ı10 VU. v. 4. Sept. 1831, $ 2.
ıı VU. $ 2 Abs. 2.