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Im Königreich Württemberg!!? ist eine Abtretung von
Staatsgebiet, außer durch Tausch, nur statthaft, wenn ein unab-
wendbarer Notfall sie unvermeidlich macht. Doch soll alsdann
den Eingesessenen eine genügende Frist erwirkt werden, um sich
anderwärts im Königreich niederlassen zu können, ohne in Ver-
äußerung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch Abgaben oder
sonstwie belästigt zu werden? Kein Teil des Staatsgebiets
kann ohne Genehmigung der Stände veräußert werden !",
In Baden!!5 bedeutet jede Gebietsveräußerung, da das Land
in allen seinen Teilen für „unveräußerlich“ erklärt ist!!%, eine
Verfassungsänderung.
In Hessen!! gilt das gleiche, da der Territorialbestand in
der Verfassung!!® abschließend festgestellt ist.
In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Stre-
litz, wo keine konstitutionelle Verfassung besteht, ist das Ver-
fügungsrecht über das Staatsgebiet ein Ausfluß der absoluten
landesherrlichen Gewalt.
In Sachsen- Weimar! steht dem Landtage u. a. das
Recht zu, daß ohne seine Zustimmung keine Abtretung vom
Staatsgebiete, bei der Staatsangehörige aus dem Staatsverbande
treten, vorgenommen werden darf!?°,
In Oldenburg!2! kann kein Bestandteil des Staates ohne
Zustimmung des Landtages veräußert werden; das gleiche gilt für
Grenzberichtigungen, wenn dabei Staatsangehörige aus dem Staats-
112 Göz, Das Staatsrecht des Kgr. W., 1908, 16 £.
113 VU. v. 25. Sept. 1819, $ 2 Abs. 3.
114 VU. $ 85.
115 WALz, Das Staatsrecht des Großherzgt. Baden, 1909, 13.
ı1e VU. v. 22. August 1818, $ 3.
117 yAN CALKER, Das Staatsrecht des Großherzgt. Hessen, 1913, 10£.
118 VU, v. 17. Dezember 1820, Art, 3.
119 KnETScH, Das StVerwR. von Sachsen-Weimar-Eisenach, 1909, 39.
120 Rev. Grundgesetz v. 15. Okt. 1850, $ 4 Nr. 7.
1 ScHÜCKING, Das Staatsrecht des Großherzgt. Oldenburg, 1911, 18.