Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sammentragen und im einzelnen nach rechtlicher Natur und Trag- 
weite charakterisieren würde. 
FRIEDRICH CARL V. SAVIGNYs Schrift: „Vom Beruf unserer 
Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 1814“ enthält auf 
Seite 153f. ein Wort, das auch heute, nach bundert Jahren, wie- 
der neue Bedeutung gewonnen hat: 
„Die Erfahrung dieser letzten Zeit hat gezeigt, welches Zu- 
trauen die deutschen Völker zueinander fassen dürfen, und wie: 
nur in der innigsten Vereinigung ihr Heil ist.“ 
Es ist nicht zu bezweifeln, daß wir am Vorabend einer neuem 
Zeit stehen, in der dem deutschen Geist eine besonders bedeutungs-- 
volle Aufgabe unter den Völkern zufallen wird; und da gilt es,. 
daß er sich rüste, um deren Erfüllung in jeder Richtung durchaus 
gewachsen zu sein. — Wir hoffen zuversichtlich, daß wesentlich 
mit Hilfe der deutschen Wissenschaft eine politische 
und kulturelle Blüte des Deutschtums sich entfalten möge, ver- 
gleichbar seiner geistigen Erhebung im Zeitalter des Humanismus, 
daß auch wir mit Ulrich von Hutten sprechen können: „Jahr- 
hundert, es ist eine Lust, in dir zu leben!“ 
Das deutsche Volk muß bei der Uebernahme jener verant- 
wortungsvollen Aufgabe die inneren Voraussetzungen und wissen- 
schaftlichen Hilfsmittel bereits besitzen; gleichzeitig ist auch eine 
abgeschlossene Organisation im staatlichen und kulturellen Leben 
erforderlich, die bei uns heute schon im wesentlichen fertig da- 
steht. 
In diesem besonderen Sinne können auch wir gegenwärtig 
vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 
sprechen, besonders auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Für- 
sorgewesens, auf dem das deutsche Recht schon vor Jahrzehnten 
dem Ausland vorbildlich vorangeschritten ist, und das — wie das 
öffentliche deutsche Recht überhaupt — in den letzten Jahrzehnten 
in Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtsprechung mächtig auf- 
geblüht ist. Ein wesentliches Verdienst in dieser Richtung ist 
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