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beiden Gruppen nicht erzielt, so benachrichtigt der Kassenvorstand
den Vorsitzenden des Versicherungsamts, der alsdann einen Ver-
treter für den Vorsitzenden auf Kosten der Kasse bestellt, bis
eine gültige Wahl zustande kommt. Dabei darf ein Arbeitgeber
nur bestellt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe der Versicherten
nicht widerspricht und umgekehrt. Auf Beschwerde entscheidet
der Vorsitzende des Oberversicherungsamts endgültig ($ 329 RVO.).
Der stellvertretende Vorsitzende wird in ungetrennter Wahlhand-
lung durch einfache Stimmmehrheit gewählt ($ 330 RVO.). Der
bestellte Vorsitzende hat nicht nur die laufenden Geschäfte zu
führen, sondern auch die Angestellten zu beaufsichtigen (88 354
RVO.). Er hat Beschlüsse des Vorstandes oder des Ausschusses,
die gegen Gesetz oder Satzung oder gegen die Dienstordnung
verstoßen zu beanstanden ($$ 8, 357 RVO.). Bei Stimmengleich-
heit gibt er den Ausschlag ($ 9 RVO.).
Bei Betriebskrankenkassen ist der Betriebsunternehmer oder
ein von ihm bestellter Vertreter kraft Gesetzes Vorsitzender des
Vorstandes ($ 333 RVO.), während nach dem Krankenversiche-
rungsgesetz der Betriebsunternehmer zum Vorsitzenden gewählt
werden konnte. Der Vorsitzende des Vorstandes der Innungs-
krankenkasse bestellt die Innung ($ 341 RVO.). Die Wahl des
Vorsitzenden des Ausschusses, der nicht Mitglied des Vorstandes
sein darf, regelt die Satzungen bei allen Krankenkassen nach
freiem Ermessen; vgl. RVA. Beschl. vom 18. Oktober 1913 (Amtl.
Nachr. S. 839). Solange sich die Wahlberechtigten weigern, zu
den Kassenorganen zu wählen, stellt der Beschlußausschuß des
Versicherungsamts die Mitglieder als Vertreter ($ 379 RVO.). Das
Recht der Aufsichtsbehörde, auch dann die Ernennung vorzu-
nehmen, wenn keine Wahlen zustande kommen, ist in die Reichs-
versicherungsordnung nicht übernommen.
Die Befugnisse der Kassenorgane, des Vorstandes und Aus-
schusses, sind untereinander genau abgegrenzt mit der Maßgabe,
daß Aufgaben, die das Gesetz dem Vorstande vorbehält, insbe-