Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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beiden Gruppen nicht erzielt, so benachrichtigt der Kassenvorstand 
den Vorsitzenden des Versicherungsamts, der alsdann einen Ver- 
treter für den Vorsitzenden auf Kosten der Kasse bestellt, bis 
eine gültige Wahl zustande kommt. Dabei darf ein Arbeitgeber 
nur bestellt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe der Versicherten 
nicht widerspricht und umgekehrt. Auf Beschwerde entscheidet 
der Vorsitzende des Oberversicherungsamts endgültig ($ 329 RVO.). 
Der stellvertretende Vorsitzende wird in ungetrennter Wahlhand- 
lung durch einfache Stimmmehrheit gewählt ($ 330 RVO.). Der 
bestellte Vorsitzende hat nicht nur die laufenden Geschäfte zu 
führen, sondern auch die Angestellten zu beaufsichtigen (88 354 
RVO.). Er hat Beschlüsse des Vorstandes oder des Ausschusses, 
die gegen Gesetz oder Satzung oder gegen die Dienstordnung 
verstoßen zu beanstanden ($$ 8, 357 RVO.). Bei Stimmengleich- 
heit gibt er den Ausschlag ($ 9 RVO.). 
Bei Betriebskrankenkassen ist der Betriebsunternehmer oder 
ein von ihm bestellter Vertreter kraft Gesetzes Vorsitzender des 
Vorstandes ($ 333 RVO.), während nach dem Krankenversiche- 
rungsgesetz der Betriebsunternehmer zum Vorsitzenden gewählt 
werden konnte. Der Vorsitzende des Vorstandes der Innungs- 
krankenkasse bestellt die Innung ($ 341 RVO.). Die Wahl des 
Vorsitzenden des Ausschusses, der nicht Mitglied des Vorstandes 
sein darf, regelt die Satzungen bei allen Krankenkassen nach 
freiem Ermessen; vgl. RVA. Beschl. vom 18. Oktober 1913 (Amtl. 
Nachr. S. 839). Solange sich die Wahlberechtigten weigern, zu 
den Kassenorganen zu wählen, stellt der Beschlußausschuß des 
Versicherungsamts die Mitglieder als Vertreter ($ 379 RVO.). Das 
Recht der Aufsichtsbehörde, auch dann die Ernennung vorzu- 
nehmen, wenn keine Wahlen zustande kommen, ist in die Reichs- 
versicherungsordnung nicht übernommen. 
Die Befugnisse der Kassenorgane, des Vorstandes und Aus- 
schusses, sind untereinander genau abgegrenzt mit der Maßgabe, 
daß Aufgaben, die das Gesetz dem Vorstande vorbehält, insbe-
	        
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