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1912, S. 415f. — und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1916 über
Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapital-Abfin-
dungsgesetz) RGBl. 1916, S. 680 £.
Aus drei Rechtsgebieten lösen sich einzelne Bestandteile aus,
um sich zum Militärversorgungsrecht im weiteren Sinne mitein-
ander zu verbinden: nämlich aus dem öffentlichen Arbeiter- und
Angestelltenversicherungsrecht, aus dem Militärwirtschaftsrecht
und aus dem bürgerlichen — insbesondere dem privaten Versiche-
rungs- Vertrags-Recht. — Die vielfachen Beziehungen zwischen den
einzelnen Hauptbestandteilen des Militärversorgungsrechts lassen
es innerlich durchaus begründet erscheinen, daß auch die in Rechts-
lehre und Rechtsprechung niedergelegten Gedanken zur wechsel-
seitigen Bereicherung und Ausgleichung zwischen jenen Stoff-
gruppen ausgetauscht, und daß damit die innere Verschmelzung
zur organischen Einheit gefördert werde.
Die enzyklopädische Stellung eines Rechtsstoffs ist im engeren
Rahmen der Rechtswissenschaft und im weiteren des gesamten
Geistes- und Wirtschaftslebens zu bestimmen; der wissenschaft-
lieh-praktische Zweck dieser Feststellung ist der, zu ermitteln, wie
sich der Gegenstand danach in seiner Un:gebung ausnimmt, welche
Schlüsse daraus auf seine Natur zu ziehen sind, und welche inneren
Beziehungen nach außen und Grundprinzipien nach innen sich
hieraus ergeben.
Unter dem deutschen Militärversorgungswesen ist die gesamte,
überwiegend öffentlich-rechtliche Fürsorge für die Heeresangehö-
rigen (im weiteren Sinne) und ihre Familien im Krieg und Frie-
den zu verstehen; in gewissem Sinne gehören hierher auch Per-
sonen, die zum Heer in priratrechtlicher Beziehung stehen. Es
macht für den Begriff des deutschen Militärversorgungswesens im
allgemeinen keinen Unterschied, ob jene Heereszugehörigkeit auf
gesetzlicher Pflicht oder auf Freiwilligkeit beruht.
Im Hinblick auf intern-militärische Gesichtspunkte — nament-
lich technischer und disziplinärer Art — kommt im Gebiet des Militär-