Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Rechtslehren. Hier steht im Mittelpunkt die Bestimmung der 
Rechtsnatur für den betreffenden Stoff und was sich hieraus für 
die anzuwendenden Rechtssätze ergibt. In dieser Hinsicht drängt 
sich für das deutsche Militärversorgungsrecht in erster Linie die 
Frage auf, ob wir es im wesentlichen mit einem Schadenersatz- 
oder mit einem Fürsorgerecht, mit bürgerlichem oder mit öffent- 
lichem Recht zu tun haben. Es entsprieht der modernen deut- 
schen Rechtslehre und Rechtsanwendung, jede Erscheinung in 
ihrer individuellen Eigenart und in ihrem inneren Zusammenhang 
mit ihrer Umgebung, besonders in ihrer praktischen Lebens- 
äußerung (also physiologisch) zu betrachten und darnach ihren 
Rechtscharakter zu beurteilen. Bei solcher Anschauungsweise 
stellt sich das deutsche Militärversorgungsrecht als ein Öffent- 
liches Fürsorgerecht dar; wenn sich auch in seinem Wesen Züge 
des bürgerlichen Rechts nachweisen lassen, so muß doch das nach 
Ursprung, Inhalt und Zweck überwiegende Element des öffent- 
lichen Rechts diesem Rechtsgebilde sein eigentliches Gepräge 
geben. (Siehe das Nähere in $ 7, der von der Rechtsnatur der 
Militärversorgung handelt.) 
Die Rechtsgrund sätze stellen die Verbindung zwischen jener 
untersten und der mittleren Gedankenschichte, und zugleich zwi- 
schen Rechtsphilosophie, Rechtswissenschaft und Praxis her. Sie 
sind die eigentlichen Träger der Rechtserzeugung und der Rechts- 
ergründung. Sie gewährleisten die innere Einheit je innerhalb 
der Rechtsdogmatik und der Rechtspolitik, und im Verhältnis 
dieser (beiden) letzteren untereinander. Die Rechtsgrundsätze 
sind der wichtigste Teil, der eigentliche Grundbau eines Rechts- 
systems; ihr Geist durchweht und bestimmt den eigentlichen, 
wesentlichen Inhalt eines Rechtsgebiets. Für das deutsche Militär- 
versorgungsrecht kommen zuvörderst die rechtlichen und sittlichen 
Grundsätze in Betracht, welche hinter den Vorschriften der 
88 133, 138, 157, 817, 819, 826 BGBs. stehen: über die Aus- 
legung von Willenserklärungen nach ihrem wahren In-
	        
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