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Geistes, auf die Idee der wechselseitigen Treue und Hilfe zwi-
schen Volk und Volksgenossen, auf die Betätigung wahrhaftiger
Nächsten- und Vaterlandsliebe: so ist es ein im innersten Wesen
sittliches Recht. Darin, daß sich der Einzelne für Aller Heim
und Familien einsetzt, und das Reich dafür für seine und seiner
Familie Zukunft Sorge trägt, liegt der innere Zusammenhang mit
dem eigentlichen Versicherungsbegriff. Der innere Grund
des gesamten Militärversorgungsrechts ist die
Teilnahme an der nationalen Aufgabe der Vater
landsverteidigung. In dieser Auffassung ist auch die
öffentlich-rechtliche Natur dieses Gegenstandes be-
gründet.
In der hier angedeuteten Eigenart des Militärversorgungsrechts
liegt schon, daß die Darstellung seiner „Grundlagen* sich nicht
auf Rechtsgrundsätze und Rechtssätze beschränken kann, sondern
daß auch Organisations- und Verwaltungsgrundsätze vorgetragen
werden müssen. (Vgl. hinsichtlich des Kriegsfürsorgerechts der
Zukunft: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 35, 1915, S. 28 £;
vgl. ferner Arbeiten, wie die Schriften des Professors Dr. BIE-
SALSKI [des Geschäftsführers der deutschen Vereinigung für
Krüppelfürsorge]: „Wie helfen wir unseren Kriegskrüppeln*?
oder: „Die ethische und wirtschaftliche ‘Bedeutung der Kriegs-
krüppelfürsorge“). Rechtslehre und Rechtspolitik zeigen der Or-
ganisation und der Verwaltung die Wege und Ziele, und bieten
beiden die Formen und Mittel.
Der Kern eines öffentlichen Fürsorgerechts ist der Gedanke
praktischer Nächstenliebe. — Von der israelitischen Rechtsauf-
fassung, die das Böse ablehnt, vertieft sich die sittliche Idee bis
zum Kreuzestod aus Liebe?. Diese Entwicklung führt zum
Fundamentalsatz der reinen, christlichen Sittlichkeit, daß die Liebe
% FRIEDRICH DELITZSCH weist die Ausprägung des Liebesgedankens in
der Form der praktischen Nächstenhilfe schon in der altbabylonischen Zeit
nach: „Babel und Bibel*®, S. 36.