Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Geistes, auf die Idee der wechselseitigen Treue und Hilfe zwi- 
schen Volk und Volksgenossen, auf die Betätigung wahrhaftiger 
Nächsten- und Vaterlandsliebe: so ist es ein im innersten Wesen 
sittliches Recht. Darin, daß sich der Einzelne für Aller Heim 
und Familien einsetzt, und das Reich dafür für seine und seiner 
Familie Zukunft Sorge trägt, liegt der innere Zusammenhang mit 
dem eigentlichen Versicherungsbegriff. Der innere Grund 
des gesamten Militärversorgungsrechts ist die 
Teilnahme an der nationalen Aufgabe der Vater 
landsverteidigung. In dieser Auffassung ist auch die 
öffentlich-rechtliche Natur dieses Gegenstandes be- 
gründet. 
In der hier angedeuteten Eigenart des Militärversorgungsrechts 
liegt schon, daß die Darstellung seiner „Grundlagen* sich nicht 
auf Rechtsgrundsätze und Rechtssätze beschränken kann, sondern 
daß auch Organisations- und Verwaltungsgrundsätze vorgetragen 
werden müssen. (Vgl. hinsichtlich des Kriegsfürsorgerechts der 
Zukunft: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 35, 1915, S. 28 £; 
vgl. ferner Arbeiten, wie die Schriften des Professors Dr. BIE- 
SALSKI [des Geschäftsführers der deutschen Vereinigung für 
Krüppelfürsorge]: „Wie helfen wir unseren Kriegskrüppeln*? 
oder: „Die ethische und wirtschaftliche ‘Bedeutung der Kriegs- 
krüppelfürsorge“). Rechtslehre und Rechtspolitik zeigen der Or- 
ganisation und der Verwaltung die Wege und Ziele, und bieten 
beiden die Formen und Mittel. 
Der Kern eines öffentlichen Fürsorgerechts ist der Gedanke 
praktischer Nächstenliebe. — Von der israelitischen Rechtsauf- 
fassung, die das Böse ablehnt, vertieft sich die sittliche Idee bis 
zum Kreuzestod aus Liebe?. Diese Entwicklung führt zum 
Fundamentalsatz der reinen, christlichen Sittlichkeit, daß die Liebe 
% FRIEDRICH DELITZSCH weist die Ausprägung des Liebesgedankens in 
der Form der praktischen Nächstenhilfe schon in der altbabylonischen Zeit 
nach: „Babel und Bibel*®, S. 36.
	        
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