Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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der Ausgangspunkt, die wahre Frucht und die letzte Vollendung 
aller Sittlichkeit, ihr eigentlicher Inhalt ist: 
I. Kor.-Brief, Kap. 13, Vers1: „Wenn ich mit Menschen- 
und mit Engelzungen redete, und hätte der Liebe nicht, so wäre 
ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.“ 
In diesen Gedanken liegt die innere Begründung dafür, daß 
der Liebesgedanke, der die sittliche Idee im weitesten Sinne in 
sich schließt, ein Grundpfeiler auch der Rechtsordnung, insbe- 
sondere des öffentlichen Fürsorgerechts, ist; mit dem Liebesge- 
danken tritt das Prinzip der Sittlichkeit überhaupt in die Idee 
des Rechts ein, und bestimmt die positive Ausgestaltung der 
Rechtsordnung. 
Praktisch wird dieser Gedanke im Felde z. B. durch die 
Tätigkeit des Johanniter- und Malteserordens dargestellt. 
Das private Versicherungsvertragsrecht steht zum Militärver- 
sorgungsrecht (in dem hier behandelten, weiteren Sinn) teils im 
Verhältnis der Ergänzung, teils in dem des Gegensatzes; letzteres 
insoferne, als beim privaten Versicherungsvertragsrecht grund- 
sätzlich die private Verfügungsmöglichkeit — materiell und pro- 
zessual — herrscht. 
Das private Versicherungsvertragsrecht (im Gebiete des Mili- 
tärversorgungsrechts) ist wirtschaftlich und rechtlich 
grundverschieden vomöffentlichenMilitärversorgungs- 
recht; bei letzterem handelt es sich um eine Normierung un- 
mittelbar und durchaus im öffentlichen Interesse, um öffentliches 
Fürsorgerecht auf der Grundlage der allgemeinen, gleichen Wehr- 
pflieht, um einen Ausfluß aus letzterer auf sittlich-nationaler 
Grundlage. Anders sind die Grundlagen des einschlägigen pri- 
vaten Versicherungsvertragsrechts, obwohl auch im Gebiete des 
letzteren gewisse gesetzliche Normierungen und Aufsichtsreckte 
des Staats im öffentlichen Interesse gegeben sind. Auf dem Bo- 
den des öffentlichen Militärversorgungsrechts handelt es sich der
	        
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