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der Ausgangspunkt, die wahre Frucht und die letzte Vollendung
aller Sittlichkeit, ihr eigentlicher Inhalt ist:
I. Kor.-Brief, Kap. 13, Vers1: „Wenn ich mit Menschen-
und mit Engelzungen redete, und hätte der Liebe nicht, so wäre
ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.“
In diesen Gedanken liegt die innere Begründung dafür, daß
der Liebesgedanke, der die sittliche Idee im weitesten Sinne in
sich schließt, ein Grundpfeiler auch der Rechtsordnung, insbe-
sondere des öffentlichen Fürsorgerechts, ist; mit dem Liebesge-
danken tritt das Prinzip der Sittlichkeit überhaupt in die Idee
des Rechts ein, und bestimmt die positive Ausgestaltung der
Rechtsordnung.
Praktisch wird dieser Gedanke im Felde z. B. durch die
Tätigkeit des Johanniter- und Malteserordens dargestellt.
Das private Versicherungsvertragsrecht steht zum Militärver-
sorgungsrecht (in dem hier behandelten, weiteren Sinn) teils im
Verhältnis der Ergänzung, teils in dem des Gegensatzes; letzteres
insoferne, als beim privaten Versicherungsvertragsrecht grund-
sätzlich die private Verfügungsmöglichkeit — materiell und pro-
zessual — herrscht.
Das private Versicherungsvertragsrecht (im Gebiete des Mili-
tärversorgungsrechts) ist wirtschaftlich und rechtlich
grundverschieden vomöffentlichenMilitärversorgungs-
recht; bei letzterem handelt es sich um eine Normierung un-
mittelbar und durchaus im öffentlichen Interesse, um öffentliches
Fürsorgerecht auf der Grundlage der allgemeinen, gleichen Wehr-
pflieht, um einen Ausfluß aus letzterer auf sittlich-nationaler
Grundlage. Anders sind die Grundlagen des einschlägigen pri-
vaten Versicherungsvertragsrechts, obwohl auch im Gebiete des
letzteren gewisse gesetzliche Normierungen und Aufsichtsreckte
des Staats im öffentlichen Interesse gegeben sind. Auf dem Bo-
den des öffentlichen Militärversorgungsrechts handelt es sich der