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Hauptsache nach um Ansprüche und Verbindlichkeiten ex lege;
beim privaten Versicherungsrecht ex contractu. Im Gebiet des
öffentlichen Militärversorgungsrechts kommt der Gedanke der
staatlichen Fürsorge im Großen zum Ausdruck und Vollzug.
Das private Versicherungsvertragsrecht enthält in seinen Ver-
sicherungsmöglichkeiten eine Bevorzugung der wohlhabenden
Volksklassen vor den minder Bemittelten; soweit es sich um
Militärversicherungsrecht handelt, ist zu erwägen: ist hier nicht
zu Gunsten Aermerer aus Öffentlichen Mitteln (z. B. aus den Er-
trägnissen einer Wehrsteuer) eine Regelung möglich, welche den
Einheitsgedanken im Sinne des wirtschaftlichen Ausgleichs zwi-
schen denen darstellt, die der Gesamtheit gleiche Opfer bringen.
Die ersten Anfänge des Versicherungswesens galten weniger
den Kriegs-, als den Elementarschäden; erst auf einer höheren
Entwieklungsstufe des Versicherungswesens befaßt man sich mit
der Erleichterung der Militärdienstpflicht und mit dem Ausgleich
von Kriegsschäden. Naturgemäß übte auch der gegenwärtige
Krieg erheblichen Einfluß auf das gesamte deutsche Versiche-
rungswesen aus (Dr. v. HAAG, „Krieg und Versicherung*, in der
Bayerischen Staatszeitung, Nr. 103, 1916, S. 4).
In der Angestelltenversicherung, die auch vom Kriege berührt
wird, kamen die Reichsversicherungsanstalt und die Arbeitgeber
den Versicherten tunlichst entgegen; die Arbeitgeber auch da-
durch, daß sie vielfach das Dienstverhältnis aufrecht erhielten.
Im Gebiet der privaten Lebensversicherung versichern die
Aktiengesellschaften gegen einen mäßigen Zuschlag zu den regel-
mäßigen Prämien gegen die Kriegsgefahr,. während die Ge-
genseitigkeitsanstalten häufig auf Prämienzuschläge verzichten,
aber dafür den Versicherten geringere Dividenden bezahlen (Pr.
v. Haas a. a. O.).
Die von manchen Versicherungsgesellschaften eingerichtete Kin-
der versicherung weist unter anderem die Form derMilitärdienst-
versicherung auf, die für den Militärdienst des Sohnes allmählich