Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

_— 235 — 
eine bestimmte Summe bereit stellen soll. Einzelne Versiche- 
gsgesellschaften verzichten in solchen Fällen mit dem Tod 
des Versorgers auf die Fortentrichtung der Prämien und. zahlen 
trotzdem zum festgesetzten Zeitpunkt die versicherte Summe voll 
aus. Dr v. HAAG sagt von dieser Militärdienstversicherung und 
von der Aussteuerversicherung für Töchter mit Recht a. a. O.: 
‚Eine solche Versicherung eignet sich vorzüglich 
auch zur Fürsorge für Kriegswaisen. So mancher, 
der keine Kinder hat, kann damit ein gutes Werk 
stiften.“ 
Versicherungsverträge von privaten Versicherungsanstalten, 
durch welche die Zahlung einer bestimmten Summe sowohl für 
den Fall der Einstellung des Versicherten in das stehende Heer, 
als auch für den Fall der Dienstbefreiung des Versicherten, und 
zwar letzteren Falls beim Tode nach Erreichung des 20. Lebens- 
jahrs, oder nach Vollendung des 25. Lebensjahrs vereinbart ist, 
sind Lebensversicherungsverträge (Sammlung von Ent- 
scheid. d. bayr. Verwaltungsgerichtshofs, Bd. 26, S. 303 £.). 
Der bayer. Verwaltungsgerichtshof legt dieser Entscheidung 
(Sammlung, Bd. 26, S. 303 £., S. 306 f.) den Begriff der „Lebens- 
versicherung“ inseiner allgemeinen Bedeutung zugrunde, 
wie er sich aus dem Wortsinn und aus seiner Gestaltung in der 
Rechtslehre und speziell in der Lehre über das Versicherungswesen 
ergibt. 
„Lebensversicherung* ist eine wirtschaftliche Einrichtung, 
durch welche bestimmte, periodische Einzahlungen beim Ver- 
sicherer (Anstalt) aufgespart und verwaltet und im Falle eines 
bestimmten Ereignisses (Tod oder Erleben eines bestimmten 
QLebensalters) ausbezahlt werden, eventuell unter Ergänzung aus 
den für solche Personen gemachten Einzahlungen, welche die 
angenommene, mittlere Lebensdauer überschreiten. 
Die hauptsächlichsten Arten der Lebensversicherung sind 
folgende: 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VII. 2. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.