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eine bestimmte Summe bereit stellen soll. Einzelne Versiche-
gsgesellschaften verzichten in solchen Fällen mit dem Tod
des Versorgers auf die Fortentrichtung der Prämien und. zahlen
trotzdem zum festgesetzten Zeitpunkt die versicherte Summe voll
aus. Dr v. HAAG sagt von dieser Militärdienstversicherung und
von der Aussteuerversicherung für Töchter mit Recht a. a. O.:
‚Eine solche Versicherung eignet sich vorzüglich
auch zur Fürsorge für Kriegswaisen. So mancher,
der keine Kinder hat, kann damit ein gutes Werk
stiften.“
Versicherungsverträge von privaten Versicherungsanstalten,
durch welche die Zahlung einer bestimmten Summe sowohl für
den Fall der Einstellung des Versicherten in das stehende Heer,
als auch für den Fall der Dienstbefreiung des Versicherten, und
zwar letzteren Falls beim Tode nach Erreichung des 20. Lebens-
jahrs, oder nach Vollendung des 25. Lebensjahrs vereinbart ist,
sind Lebensversicherungsverträge (Sammlung von Ent-
scheid. d. bayr. Verwaltungsgerichtshofs, Bd. 26, S. 303 £.).
Der bayer. Verwaltungsgerichtshof legt dieser Entscheidung
(Sammlung, Bd. 26, S. 303 £., S. 306 f.) den Begriff der „Lebens-
versicherung“ inseiner allgemeinen Bedeutung zugrunde,
wie er sich aus dem Wortsinn und aus seiner Gestaltung in der
Rechtslehre und speziell in der Lehre über das Versicherungswesen
ergibt.
„Lebensversicherung* ist eine wirtschaftliche Einrichtung,
durch welche bestimmte, periodische Einzahlungen beim Ver-
sicherer (Anstalt) aufgespart und verwaltet und im Falle eines
bestimmten Ereignisses (Tod oder Erleben eines bestimmten
QLebensalters) ausbezahlt werden, eventuell unter Ergänzung aus
den für solche Personen gemachten Einzahlungen, welche die
angenommene, mittlere Lebensdauer überschreiten.
Die hauptsächlichsten Arten der Lebensversicherung sind
folgende:
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX VII. 2. 15