Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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a) Versicherung auf den Todesfall (für das Ende des eigenen 
oder eines anderen Lebens); 
b) Versicherung auf den Erlebensfall (Erreichung eines 
bestimmten Lebensalters); diese Versicherung wird mit der Todes- 
fallversicherung häufig so verbunden, daß die Versicherungssumme 
fällig wird, wenn schon vorher der Tod eintritt; 
c) Versicherung auf bestimmte Zeit, wobei die Ver- 
sicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Tod in diese 
Zeit fällt; 
d) Aussteuer-, Militär- und ähnliche Versicherungsarten ; 
e) Ueberlebungsversicherung (z. B. bei Ehe- 
leuten). 
Als „Lebensversicherungen* im allgemeinen Rechts- und Wort- 
sinn sind nicht nur die einfachen Versicherungen auf den Todes- 
fall, sondern auch alle jene Versicherungen anzusehen, bei welchen 
die Auszahlung des versicherten Kapitalbetrags an den Ver- 
sicherten für den Fall des Erlebens eines festbestimmten Zeit- 
punkts in der Versicherungsurkunde vereinbart ist. 
Eine reine Militärdienstversicherung liegt dann vor, wenn 
ausschließlich im Falle der Einstellung des Versicherten 
zum aktiven Militärdienst die Auszahlung der Versicherungssumme 
beansprucht werden kann. 
Manche Versicherungsverträge stellen eine Verbindung der 
Militärdienstkostenversicherung im engeren Sinne mit Versiche- 
rungen auf den Erlebensfall dar. 
Zu dem ausschließlichen Zweck, auf möglichst vorteilhafte 
Art die für die Militärdienstzeit erforderlichen Mittel bereit zu 
stellen, werden lediglich die reinen Militärdienstkostenversiche- 
rungen abgeschlossen, nicht aber diejenigen Versicherungsverträge, 
bei denen die Versicherungssumme vereinbarungsgemäß auch an 
/die nicht zum Militärdienst herangezogenen Versicherten oder 
an deren Angehörige gezalılt wird. Es handelt sich bei diesen 
gemischten Verträgen keineswegs um reine Militärdienstkosten-
	        
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