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rung — die entstandenen Ansprüche befriedigen zu können:
Auf dieser Grundlage beruht das ganze Ver-
sicherungsgeschäft (Sammlung a. a. O., 5. 309).
Das Militärversorgungsrecht im engeren Sinn, die Reichsver-
sicherungsordnung und das private Versicherungsrecht wollen ver-
lorene oder gefährdete persönliche und wirtschaftliche Werte
wiederherstellen, ersetzen, erhalten; es sollen — und dies gilt be-
sonders auch von der Privatversicherung — dem Berechtigten
Mittel gerade im Zeitpunkt des dringendsten Bedürfnisses zuge-
führt werden. So dient das Militärversorgungswesen im weiteren
Sinne nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem Staat und der
ganzen Volkswirtschaft. Die Idee der Versicherung und Versor-
gung im umfassendsten Sinne (der die allgemeinen, die sittlichen,
die privat- und öffentlich-rechtlichen, die wirtschaftlichen und
die sozialen Gesichtspunkte in sich schließt) zieht sich durch die
verschiedensten Gebiete des deutschen Kulturlebens hindurch; das
innerste Wesen der Versicherung und Versorgung kann um des-
willen auch nur dann voll und klar erfaßt werden, wenn man den
Wurzeln und Verzweigungen dieser wissenschaftlich und praktisch
so bedeutungsvollen Idee durch alle ihre Gebiete und Erschei-
nungsformen nachgeht. Einer der grundlegenden Gedanken ist
der des sparenden Ausgleichs in mehrfacher Hinsicht: Verteilung
der Lasten zeitlich, und unter verschiedene Lastenträger.
Das öffentliche Versicherungsrecht ist ein sehr wichtiger Be-
standteil des öffentlichen Fürsorgerechts; darum ändert weder die
Tatsache etwas, daß ein großer Teil der Mittel für die Versiche-
rungsleistungen von den Versicherten selbst aufgebracht wird,
noch die Tatsache, daß die Rechtsansprüche und die Anwart-
schaften auf die Versicherungsleistungen im letzten Grunde auf
der. Teilnahme des Versicherten an der nationalen Arbeitsleistung
beruhen. Auch das eigentliche Militärversorgungsrecht ist ein
bedeutsames Glied im Organismus des deutschen öffentlichen Für-