Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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rung — die entstandenen Ansprüche befriedigen zu können: 
Auf dieser Grundlage beruht das ganze Ver- 
sicherungsgeschäft (Sammlung a. a. O., 5. 309). 
Das Militärversorgungsrecht im engeren Sinn, die Reichsver- 
sicherungsordnung und das private Versicherungsrecht wollen ver- 
lorene oder gefährdete persönliche und wirtschaftliche Werte 
wiederherstellen, ersetzen, erhalten; es sollen — und dies gilt be- 
sonders auch von der Privatversicherung — dem Berechtigten 
Mittel gerade im Zeitpunkt des dringendsten Bedürfnisses zuge- 
führt werden. So dient das Militärversorgungswesen im weiteren 
Sinne nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem Staat und der 
ganzen Volkswirtschaft. Die Idee der Versicherung und Versor- 
gung im umfassendsten Sinne (der die allgemeinen, die sittlichen, 
die privat- und öffentlich-rechtlichen, die wirtschaftlichen und 
die sozialen Gesichtspunkte in sich schließt) zieht sich durch die 
verschiedensten Gebiete des deutschen Kulturlebens hindurch; das 
innerste Wesen der Versicherung und Versorgung kann um des- 
willen auch nur dann voll und klar erfaßt werden, wenn man den 
Wurzeln und Verzweigungen dieser wissenschaftlich und praktisch 
so bedeutungsvollen Idee durch alle ihre Gebiete und Erschei- 
nungsformen nachgeht. Einer der grundlegenden Gedanken ist 
der des sparenden Ausgleichs in mehrfacher Hinsicht: Verteilung 
der Lasten zeitlich, und unter verschiedene Lastenträger. 
Das öffentliche Versicherungsrecht ist ein sehr wichtiger Be- 
standteil des öffentlichen Fürsorgerechts; darum ändert weder die 
Tatsache etwas, daß ein großer Teil der Mittel für die Versiche- 
rungsleistungen von den Versicherten selbst aufgebracht wird, 
noch die Tatsache, daß die Rechtsansprüche und die Anwart- 
schaften auf die Versicherungsleistungen im letzten Grunde auf 
der. Teilnahme des Versicherten an der nationalen Arbeitsleistung 
beruhen. Auch das eigentliche Militärversorgungsrecht ist ein 
bedeutsames Glied im Organismus des deutschen öffentlichen Für-
	        
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