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fränkische Zeit beherrscht hatte, wiederum Bahn *%,
Auf dieser breiten und festen staatsrechtlichen
Grundlage ist das heutige deutsche Heerwesen
aufgebaut.
Im heutigen deutschen Militärversorgungsrecht greifen Ge-
danken und Sätze des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts
vielfach und in verschiedenartiger Weise ineinander: nämlich in
der Form mittelbarer und unmittelbarer Anwendung bürgerlich-
rechtlicher Sätze im Gebiet des Militärversorgungsrechts, und dann
in dem Sinne, daß einzelne Rechtsbeziehungen und Rechtsgebilde
Züge des bürgerlichen Rechts tragen; bei den einzelnen Sätzen
dieses Stoffgebietes muß die rechtswissenschaftliche Untersuchung
abfühlen, was nach ihrem wahren Wesen öffentlich-, was bürger-
lich-rechtlicher Natur ist; im letzten Grunde aber ist dieser
deutschrechtliche Stoff — seinem ältesten geschichtlichen
Ursprung getreu — Öffentlich-rechtlichen Charakters.
Im materiellen Teil des Militärversorgungsrechts vermögen
solche feine juristische Unterscheidungen die wissenschaftliche
Erkenntnis zu bereichern und zu vertiefen; im prozessualen Teil
sind sie von besonderer praktischer, auch rechtspolitischer, Be-
deutung: der überwiegend öffentlich-rechtliche Charakter des
eigentlichen Militärversorgungsrechts regt zur Schaf-
fung eines verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs für dessen
Ansprüche und Verbindlichkeiten an; daneben bestünde der In-
stanzenzug der RVO. und das”zivilgeriehtliche Verfahren für die
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus den privaten Versicherungs-
verträgen unberührt weiter. Dem öffentlich-rechtlichen Charakter
der Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem eigentlichen Militär-
versorgungsrecht entspricht weiterhin die hier anzuwendende
Offizialmaxime.
Die grundlegenden Gedanken, aus denen die wissenschaftliche
ı» Vgl. SCHRÖDER a. a. 0. $ 23, S. 151; 8 24, S. 160; $ 78, S. 838;
8 83, S. 856 f.; 8 84, S. 861f.; 8.86, S. 876 f.