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sorgt der Staat in gewissem Maße auch, für den Unterhalt seiner
Angehörigen. Es würde dem Wesen dieser staatlichen Fürsorge
und der Bedeutung des Heeresdienstes als einer staatlichen Pflicht
widersprechen, wenn man die dem Soldaten gewährten Zuwen-
dungen als Entgelt oder Gegenleistung für seine Dienste ansehen
wollte. Das deutsche Heer ist kein Söldnerheer. (AN. der RVA.
1915, S. 636, Abs. 2.)
Die Tätigkeit des zur Fahne Einberufenen fällt nicht unter
& 165 RVO. und begründet deshalb keine Versicherungsp flicht.
(Vgl. auch $ 172, Nr. 2, RVO,)
Der Soldat ist regelmäßig durch die Erfüllung seiner öffent-
lich-rechtlieben Verpflichtungen an der Ausübung eines bürger-
lichen Berufs tatsächlich verhindert; allein keineswegs wird er
schon durch seine Einberufung zum Heeresdienst arbeitsunfähig
im Sinne der Reichsversicherung. Unter Arbeitsunfähigkeit ver-
steht $ 182, Nr.2, RVO. nur eine durch Krankheit — z. B. durch
Verwundung im Felde — herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit. Da-
gegen liegt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO. vor, wenn
die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit aus anderen Gründen
unmöglich wird. Sonst hätten auch freiwillig weiterversicherte
Kriegsteilnehmer bei Verwundung oder Erkrankung keinen An-
spruch auf Krankengeld. Diesen Anspruch hat aber das Reichs-
versicherungsamt wiederholt anerkannt (vgl. Rev.-Entsch. 2042
und 2110, AN. d. RVA. 1915, S. 573 und 761 [Entsch. u. Mitt.
d. RVA., Bd. 5, S. 99, Nr. 40)]).
Der Anspruch des Kriegsteilnehmers gegen die Krankenkasse
auf Zablung von Krankengeld wird regelmäßig auch dadurch nicht
ausgeschlossen, daß die Heeresverwaltung Lazarettbehandlung ge-
währt. (Vgl. AN. d. RVA., 1916, S. 334 f., Nr. 2137.)
Zu $ 313 RV. hat das Kriegsgesetz vom 4. 8. 1914, betr.
Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung
(RGBl. S. 334) in $ 1 bestimmt, daß „dem regelmäßigen Auf-
enthalt im Inland im Sinne des $& 313 Abs. 1 der RVO, ein Auf-