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geschieden sein. (Entsch. und Mitt. d. RVAs. Bd. 5, S. 116.)
Das Reichsgesetz vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914/30: 9. 1915,
betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften — RGBl. 1888, 8. 59; 1914, S. 332; 1915, S. 629
(das Familien-Unterstützungsgesetz) 13 und die mit Reichskanzler-
bekanntmachung vom 21. 1. 1916 — RGBl. 1916, S. 55 f. — be-
kanntgegebene, zur Ergänzung des Familien-Unterstützungs-Ge-
setzes erlassene Bundesrats-Verordnung haben als öffentlich-recht-
liche Angehörigen-Fürsorge eine selbständige Bedeutung. Im
System des öffentlichen Militärversorgungsrechts stellt dieses
Angehörigenrecht ein in sich geschlossenes Rechtsgebilde dar.
Eine der wesentlichsten Grundlagen dieses Gesetzes in der neue-
sten Fassung ist die Darbietung einer Reihe von öffentlich-recht-
lichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten.
$S 1 des F.U.Gs. macht die Unterstützungen von der Be-
dürftigkeit abhängig.
8 2 des Ges. gewährt den Unterstützungs-Anspruch — z.T.
unter bestimmten Voraussetzungen —
a) der Ehefrau und den ehelichen und den diesen gleich-
stehenden Kindern unter 15 Jahren;
b) den Kindern über 15 Jahren, Aszendenten und Ge-
schwistern;
c) den unehelichen Kindern, wenn die väterliche Unterhalts-
pflicht festgestellt ist.
Unter gewissen Voraussetzungen kann nach $ 2 Abs. 2 des
F.U.Gs. den Aszendenten der Ehefrau und deren Kindern aus
früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
ı3 Vgl. über das Wesen und die Rechtsnatur des Familienunterstützungs-
anspruchs die Entscheidung des bayr. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. 5.
1915 — Sammlung von Entsch. d. bayr. VGH.s, Bd. 36, S. 167 £.
14 Vgl. die Reichskanzlerbekanntmachung vom 13. 11. 1915, betr. Ein-
wirkung der Fürsorge für Angehörige von Kriegsteilnebmern auf deren
Unterstützungswohnsitz — RGBl. 1915, S. 764.